Verehelichung

Rechtsgrundlage: § 53 Abs. 2 Z 2 BDG; § 5 Abs. 1 VBG

  • Der Lehrer, auch der im Ruhestand, hat eine Standesveränderung seiner Dienstbehörde zu melden. Diese Anzeige erfolgt durch Vorlage der Heiratsurkunde in der Direktion der Schule.

(Letzte Aktualisierung: November 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

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