Recht von A bis Z

Ausgezeichneter Schulerfolg

Rechtsgrundlage: §§ 22 Abs. 2 lit. g und 38 Abs. 6 SchUG 

Im Folgenden wird nur der ausgezeichnete Schulerfolg dargestellt, den Schüler als Gesamtkalkül für Jahreszeugnisse bzw. bei der Reifeprüfung erhalten können. Davon zu unterscheiden ist die überdurchschnittliche Leistungsfeststellung für Lehrer. Vgl. hiezu das Stichwort „Leistungsfeststellung für Lehrer"; siehe im Übrigen auch „Guter Erfolg".

a) Bedingungen für den „ausgezeichneten Erfolg":

  • Die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, ist dann zu treffen, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut" beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend" diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.
  • In der NMS setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus.
  • Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich somit, dass bei 7 „Sehr gut", 5 „Gut" und 1 „Befriedigend" kein ausgezeichneter Erfolg vorliegt, da die „Hälfte der Pflichtgegenstände" bei 13 Gegenständen 6,5 ist und der Schüler daher mit 7 „Sehr gut" nicht eine ganze Beurteilung mit „Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus aufzuweisen hat. Hingegen liegt ein ausgezeichneter Erfolg vor, wenn der Schüler bei 13 Pflichtgegenständen 7 „Sehr gut" und 6 „Gut" oder 8 „Sehr gut", 4 „Gut" und 1 „Befriedigend" oder 9 „Sehr gut", 2 „Gut" und 2 „Befriedigend" oder 10 „Sehr gut" und 3 „Befriedigend" hat.
  • Bei der Berechnung des „ausgezeichneten Erfolges" ist also zunächst immer von der Gesamtzahl der Pflichtgegenstände auszugehen. Freigegenstände zählen nicht mit, ebensowenig Pflichtgegenstände, von denen der Schüler befreit ist (z. B. Bewegung und Sport oder Religion).
  • Liegt eine gerade Anzahl von Pflichtgegenständen vor (z. B. 12 oder 14), ist von genau der Hälfte „Sehr gut" auszugehen (also 6 oder 7 „Sehr gut"). Liegen darüber hinaus nur „Gut" vor, ist „ausgezeichneter Erfolg" gegeben. Liegt aber ein „Befriedigend" vor, muss dieses durch ein weiteres „Sehr gut" über die Hälfte der Noten hinaus egalisiert werden. Im Falle von 12 Pflichtnoten genügen also 7 „Sehr gut", 4 „Gut" und 1 „Befriedigend" für den ausgezeichneten Erfolg.
  • Umfasst das Zeugnis eine ungerade Anzahl von Pflichtgegenständen (z. B. 13), ist für jedes „Befriedigend" ein weiteres „Sehr gut" über die (aufgerundete!) Hälfte der Notenzahl hinaus nötig (siehe obiges Beispiel).
  • Ein „ausgezeichneter Erfolg" ist nicht möglich, wenn auch nur ein einziges „Genügend" vorliegt. Es liegt also z. B. bei 13 Pflichtgegenständen auch im - hypothetischen - Extremfall von 12 „Sehr gut" und einem „Genügend" kein ausgezeichneter Erfolg vor.

b) Beispiele für „ausgezeichneten Erfolg" im Jahreszeugnis:  

  • 11 Pflichtgegenstände mit Beurteilung im Zeugnis:
    • 5 „Sehr gut", 6 „Gut" = keine Auszeichnung;
    • 6 „Sehr gut", 5 „Gut" = Auszeichnung;
    • 7 „Sehr gut", 3 „Gut", 1 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 8 „Sehr gut", 1 „Gut", 2 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 8 „Sehr gut", 3 „Befriedigend" = keine Auszeichnung;
    • 9 „Sehr gut", 2 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 9 „Sehr gut", 1 „Gut", 1 „Genügend" = keine Auszeichnung. 
  • 12 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis:
    • 5 „Sehr gut", 7 „Gut" = keine Auszeichnung;
    • 6 „Sehr gut", 6 „Gut" = Auszeichnung;
    • 7 „Sehr gut", 4 „Gut", 1 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 8 „Sehr gut", 2 „Gut", 2 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 8 „Sehr gut", 1 „Gut", 3 „Befriedigend" = keine Auszeichnung;
    • 9 „Sehr gut", 1 „Gut", 2 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 9 „Sehr gut", 3 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 11 „Sehr gut", 1 „Genügend" = keine Auszeichnung.
  • 13 beurteilte Pflichtgegenstände im Zeugnis:
    • 6 „Sehr gut", 7 „Gut" = keine Auszeichnung;
    • 7 „Sehr gut", 6 „Gut" = Auszeichnung;
    • 8 „Sehr gut", 4 „Gut", 1 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 8 „Sehr gut", 3 „Gut", 2 „Befriedigend" = keine Auszeichnung;
    • 9 „Sehr gut", 3 „Gut", 1 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 9 „Sehr gut", 2 „Gut", 2 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 9 „Sehr gut", 1 „Gut", 3 „Befriedigend" = keine Auszeichnung;
    • 10 „Sehr gut", 2 „Gut", 1 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 10 „Sehr gut", 1 „Gut", 2 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 10 „Sehr gut", 3 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 11 „Sehr gut", 2 „Befriedigend" = Auszeichnung;
    • 12 „Sehr gut", 1 „Genügend" = keine Auszeichnung.

c) „Ausgezeichneter Erfolg" bei der Reifeprüfung:

  • Auf Grund der einzelnen Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
    • „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
    • „mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut" wie mit „Befriedigend" beurteilt werden;
    • „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend" beurteilt wird und die in den beiden vorherigen Punkten genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind
    • „nicht bestanden" wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend" beurteilt werden.
  • Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  • Für die Kalküle „ausgezeichneter Erfolg" und „guter Erfolg" gelten bei der Reifeprüfung die gleichen Bedingungen wie bei den Jahreszeugnissen.
  • Für den „ausgezeichneten Erfolg" bei der Reifeprüfung sind also beispielsweise folgende Bedingungen zu erfüllen:
  • Bei 4 Prüfungsgebieten:
    • 4 „Sehr gut";
    • 3 „Sehr gut", 1 „Gut";
    • 3 „Sehr gut", 1 „Befriedigend";
    • 2 „Sehr gut", 2 „Gut".
  • Bei 5 Prüfungsgebieten:
    • 5 „Sehr gut";
    • 4 „Sehr gut", 1 „Gut";
    • 4 „Sehr gut", 1 „Befriedigend";
    • 3 „Sehr gut", 2 „Gut".
  • Bei 6 Prüfungsgebieten:
    • 6 „Sehr gut";
    • 5 „Sehr gut", 1 „Gut";
    • 5 „Sehr gut", 1 „Befriedigend";
    • 4 „Sehr gut", 2 „Gut";
    • 4 „Sehr gut", 1 „Gut", 1 „Befriedigend";
    • 3 „Sehr gut", 3 „Gut". Bei 7 Prüfungsgebieten:
    • 7 „Sehr gut";
    • 6 „Sehr gut", 1 „Gut";
    • 6 „Sehr gut", 1 „Befriedigend";
    • 5 „Sehr gut", 2 „Gut";
    • 5 „Sehr gut", 1 „Gut", 1 „Befriedigend";
    • 4 „Sehr gut", 3 „Gut".
  • Es darf in keinem Fall ein „Genügend" vorliegen. Auch für den „guten Erfolg" darf das Reifeprüfungszeugnis kein „Genügend" enthalten.
  • Ein „guter Erfolg" ist im Fall von 4 Prüfungsgebieten z. B. auch noch mit 2 „Sehr gut" und 2 „Befriedigend", im Fall von 6 Prüfungsgebieten mit 3 „Sehr gut" und 3 „Befriedigend" gegeben. Im Fall von 5 Prüfungsgebieten sind folgende Kombinationen möglich: 3 „Sehr gut", 2 „Befriedigend"; oder 3 „Sehr gut", 1 „Gut", 1 „Befriedigend"; oder 2 „Sehr gut", 1 „Gut" und 2 „Befriedigend". Bei 7 Prüfungsgebieten sind für den „guten Erfolg" zum Beispiel auch noch 3 „Sehr gut", 1 „Gut" und 3 „Befriedigend" ausreichend.

d) Vermerk des „ausgezeichneten Erfolges" im Jahreszeugnis:

  • Gemäß § 3 Abs. 1 ZeuVO lautet der Zeugnisvermerk (die Zeugnisklausel) im Jahreszeugnis für den Schüler, der die betreffende Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, folgendermaßen:
  • „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen."
  • Der „gute Erfolg" wird so vermerkt:
  • „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen."

e) Sonstige Berücksichtigungen:

  • Der „ausgezeichnete Schulerfolg"findet im Übrigen auch bei zahlreichen Stipendien privater Organisationen Berücksichtigung, indem er ein Stipendium bzw. eine Schulbeihilfe erhöht oder auch den grundsätzlichen Anspruch (z. B. auf ein Begabtenstipendium) überhaupt erst begründet.
  • Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass für die Verleihung des Ehrenringes bei der Promotion „sub auspiciis Praesidentis rei publicae" nicht nur ausgezeichnete Studienerfolge, sondern auch ausgezeichnete Schulerfolge während der gesamten Oberstufe erforderlich sind.

(Zuletzt aktualisiert:Dezember 2019)