Recht von A bis Z

Schulveranstaltungen

  • Rechtsgrundlage: §§ 13, 44a, 51 Abs. 3, 63a Abs. 2 Z 1 lit. a, 64 Abs. 2 Z 1 lit. a SchUG; SchVV; Schulordnung; § 63a GehG; §§ 47a, 90e Abs. 4 Z 4, 90t Z 3 VBG; Aufsichtserlass (ministerielles RS Nr. 15/2005); ministerielle RS Nr. 16/2014, 17/2014 und 18/2018. Siehe auch das Stichwort „Reisegebühren".

1. Allgemeine Grundsätze für Schulveranstaltungen:

a) Aufgabe der Schulveranstaltungen:

  • Aufgabe der Schulveranstaltungen ist gern. § 13 SchUG die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
  • Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
    1. die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45 SchUG) anzuwenden sind oder
    2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder
    3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
  • Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
  • Schüler, die aus dem Grunde der Z 2 und 3 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
  • Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:
    • unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (z. B. Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),
    • die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und
    • die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler z. B. durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).
  • Dabei sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (z. B. Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.

b) Arten der Schulveranstaltungen:

  • Grundsätzlich unterscheidet die SchVV nur zwischen Schulveranstaltungen bis zu einem Tag und mehrtägigen Schulveranstaltungen. Aus besoldungsrechtlichen Gründen wird eine genauere Bestimmung vorgenommen.
  • Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
    - Lehrausgänge,
    - Exkursionen,
    - Wandertage, Sporttage,
    - Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,
    - Sportwochen (z. B. Wintersportwochen, Sommersportwochen),
    - Projektwochen (z. B. Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlusslehrfahrten).

c) Planung von Schulveranstaltungen:

  • Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
  • Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
    - ie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
    - sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
    - für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann,
    - die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
    - der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler, oder
    - eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.

d) Begleitpersonen:

  • Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
  • Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen festzulegen. Das sind bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
    - mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,
    - mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und
    - mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.
  • Daher ergibt sich bei Schulveranstaltungen mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten neben dem Veranstaltungsleiter folgende Zahl von Begleitpersonen:
teilnehmende
 Schüler
Begleitpersonen 
bis 15  0
12 - 31 1
24 - 47 2
36 - 63 3
48 - 79 4
60 - 95 5
72 - 111 6
  • Bei Schulveranstaltungen mit überwiegend projektbezogenen Inhalten ergibt sich neben dem Veranstaltungsleiter folgende Zahl von Begleitpersonen:
teilnehmende
 Schüler
Begleitpersonen 
bis 21 0
17 - 43 1
34 - 65 2
51 - 87 3
68 - 109 4
85 - 131 5
102 - 153 6
  • Bei Schulveranstaltungen mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten ergibt sich neben dem Veranstaltungsleiter folgende Zahl von Begleitpersonen:
teilnehmende
 Schüler
Begleitpersonen 
bis 26 0
23 - 53 1
45 - 80 2
69 - 107 3
92 - 134 4
115 - 161 5
138 - 188 6

 

  • Die Einteilung als Veranstaltungsleiter oder Begleitperson stellt eine bedeutende vorübergehende Änderung der Diensteinteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. b PVG dar. Daher ist das Einvernehmen mit dem DA herzustellen. (Siehe das Erkenntnis der PVAK vom 17. Februar 1987, A33-PVAK/86.)
  • Beispiele zur Illustration:
    • Sportwoche mit 86 Schülern: 1 Leiter und 5, 6 oder 7 Begleitpersonen
    • Projektwoche mit 24 Schülern: 1 Leiter und 1 Begleitperson
    • Intensivsprachwoche mit 46 Schülern: 1 Leiter und 1 oder 2 Begleitpersonen
  • Der Schulleiter hat also die Verpflichtung, die Anzahl der Begleitpersonen innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite festzulegen. Eine konkrete Vorgabe der Begleitpersonenanzahl (Lehrer oder andere geeignete Person) ist insofern nicht möglich, als diese nicht zuletzt von den Inhalten der Veranstaltung abhängt, welche jedoch erst autonom festgelegt werden.
  • Durch die Rahmenzahlen der Verordnung soll einerseits sichergestellt werden, dass wegen Mangels an Begleitpersonen die Sicherheit der Schüler nicht gefährdet wird, andererseits sollen Veranstaltungen, die auf Grund ihrer Art und der Schulstufe, an der sie durchgeführt werden sollen, nur einer geringeren Anzahl an Begleitpersonen bedürfen, nicht verhindert werden. In jedem Fall wird es einer sorgfältigen Überprüfung bedürfen, welche Zahl von Begleitpersonen für den konkreten Fall festzulegen ist. Steht die für erforderlich erachtete Zahl an Begleitpersonen nicht zur Verfügung, so darf die Veranstaltung nicht abgehalten werden.
  • Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen der SGA abweichende Festlegungen treffen. Das hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf
    • die Schulstufe und die Schulart,
    • die Zusammensetzung der Klasse (z. B. Integrationsklasse) und die Reife der Schüler sowie
    • die Art und den Inhalt der Veranstaltung
      Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.
  • Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.
  • Die Begleitpersonen, und zwar sowohl Lehrer als auch als Begleitperson tätige Eltern oder schulfremde Personen (z. B. Lehramtskandidaten, schulfremde Schilehrer etc.) handeln in Vollziehung bundesrechtlicher Vorschriften und werden daher funktionell als Bundesorgane tätig. Bei Schülerunfällen (das sind auch Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer Schulveranstaltung ereignen) ist der Bund im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Die Amtshaftung für fahrlässiges (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig ist. Daraus folgt, dass in diesen Fällen die Aufsichtsperson vom Rechtsträger im Regressweg nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar gemacht werden kann.

e) Kostenbeiträge:

  • Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
  • Die durch eine Schulveranstaltung den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der SGA.
  • Vereinbarungen z. B. mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

2. Schulveranstaltungen bis zu einem Tag:

a) Dauer und Ausmaß:

  • Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden (300 min; keine Unterrichtsstunden) oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
 Schulstufe/
Schulart
Ausmaß (bis
zu 5 Stunden) 
Ausmaß (mehr
als 5 Stunden) 
Vorschulstufe
1. und 2. Schulstufe 
in dem unter Bedachtnahme
auf die Anforderungen des
Lehrplanes erforderlichen Ausmaß 
3. und 4. Schulstufe  je Schulstufe 13   -
5. bis 8. Schulstufe  je Schulstufe 9 je Schulstufe 2
Polytechnischer
Lehrgang 
 10 4
Berufsschule  je Schulstufe 6 je Schulstufe 2
ab der 9. Schulstufe
(außer Polyt. Lehrgang
und Berufsschule)
je Schulstufe 9  je Schulstufe 4
  • Wenn mit dem zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
  • Eine Mindestanzahl ist nicht festgelegt. Daher sind diese Veranstaltungen rein fakultativ.

b) Entscheidung über die Durchführung:

  • Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Es gibt diesbezüglich kein Entscheidungsrecht des schulpartnerschaftlichen Gremiums, wohl aber ein Beratungsrecht (§ 63a Abs. 2 Z 2 und § 64 Abs. 2 Z 2 SchUG), das auch Schülern (§§ 57a und 58 SchUG) und Elternvertretern (§ 61 SchUG) zukommt.

c) Richtlinien für die Durchführung:

  • Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (z.B. konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).
  • Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben.
  • Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie z. B. Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.

3. Mehrtägige Schulveranstaltungen:

a) Ausmaß:

  • Auch bei den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist keine Mindestzahl festgelegt. Daher sind alle Veranstaltungen fakultativ.
  • Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/
Schulart
Ausmaß an Kalendertagen
Vorschulstufe
1. und 2. Schulstufe 
3. und 4. Schulstufe  insgesamt 7
5. bis 8. Schulstufe  insgesamt 28
(an Schulen mit besonderer Berücksichtigung
der musischen oder der sportlichen Ausbildung
insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit
Schwerpunktbezug)
Polytechnischer
Lehrgang 
 12
Berufsschule   insgesamt 3
ab der 9. Schulstufe
(außer Polyt. Lehrgang
und Berufsschule)
je Schulstufe 6 (an Schulen mit besonderer
Berücksichtigung der musischen oder der
sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit
Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung
unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist.
  • Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen, sofern zumindest jeweils eine mehrtägige Schulveranstaltung durchgeführt wird. Das heißt, es dürfen nicht alle Schulveranstaltungen ohne bewegungsorientierten Schwerpunkt durchgeführt werden, sondern es muss - sofern überhaupt mehrtägige Schulveranstaltungen stattfinden - jeweils in der Unterstufe und in der Oberstufe mindestens eine bewegungsorientierte Schulveranstaltung stattfinden.
  • Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die zuständige Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnischer Lehrgang) insgesamt bis zu 15 Kalendertage zusätzlich bewilligen.

b) Entscheidung über die Durchführung:

  • Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der SGA.
  • Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
  • Bei Nichterreichen der Mindestteilnahme von 70% bleibt die Möglichkeit der Organisation und Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung gem. § 13a SchUG, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind.

c) Richtlinien für die Durchführung:

  • Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (z. B. konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles
    Erfordernis). Die Schüler sind weiters mit den Informationen über das Reiseziel vertraut zu machen.
  • Bei der Auswahl der Unterkünfte sind das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch Lehrer oder Begleitpersonen nicht zulässig.
  • Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
  • Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie z. B. Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
  • Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
  • Sofern eine Gefährdung von Mitschülern oder anderen Personen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor der Schulveranstaltung zu erwarten ist, hat ein Ausschluss von der Teilnahme bereits vor der Schulveranstaltung zu erfolgen.

4. Schulbezogene Veranstaltungen:

  • Gem. § 13a SchUG können Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen sind, zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist.
  • Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum bzw. dem SGA und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.
  • Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
    - der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder
    - wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder
    - durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.
  • Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
  • Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45 SchUG) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.
  • Die Bereiterklärung des Lehrers zur Teilnahme an einer schulbezogenen Veranstaltung schließt die Gewährung von Reisegebühren nicht aus, sofern von der zuständigen Stelle ein Dienstauftrag erteilt wird. Ein Dienstauftrag ist jedoch nur bei Bereiterklärung des Lehrers zulässig. Schulbezogene Veranstaltungen beruhen mithin auf der Freiwilligkeit, sie sind jedenfalls fakultativ. Allerdings ist die Bereiterklärung nur im Zusammenhang mit der Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung erforderlich.
  • Ist der Lehrer im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung verhindert (z.B. wegen Erkrankung), bedarf die Erteilung eines Dienstauftrages zur Durchführung der Veranstaltung an einen anderen Lehrer nicht dessen Bereiterklärung, da nach der Erklärung die schulbezogene Veranstaltung durchzuführen ist.
  • Die Begleitpersonen, und zwar sowohl Lehrer als auch als Begleitperson tätige Eltern oder schulfremde Personen handeln in Vollziehung bundesrechtlicher Vorschriften und werden daher funktionell als Bundesorgane tätig. Bei Schülerunfällen (das sind auch Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer schulbezogenen Veranstaltung ereignen) ist der Bund im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Die Amtshaftung für fahrlässiges (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig ist. Daraus folgt, dass in diesen Fällen die Aufsichtsperson vom Rechtsträger im Regressweg nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar gemacht werden kann.

5. Aufsichtspflicht des Lehrers bei Schulveranstaltungen:

a) Schulrechtliche Aspekte:

  • Der Lehrer hat die Schüler bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb
    des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
  • Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Beaufsichtigung hinsichtlich aller Schüler. Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung kann jedoch situationsbezogen differieren. So ist in gefährlichen Situationen (z. B. Schulveranstaltungen in fremden Verkehrszonen etc.), aber auch an Tagen, welche auf Grund besonderer Ereignisse ungewöhnlich ablaufen, ebenso wie in Klassen, in welchen sich Kinder mit Behinderungen oder verhaltensauffällige Kinder befinden, ein strengerer Maßstab anzulegen als in alltäglichen Situationen des Schulalltages. Ebenso wird eine noch geringe Erfahrung des Lehrers (z. B. mit der betreffenden Klasse) einen strengeren Maßstab erfordern. Weiters wird der Informationsstand der Schüler über Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmen werden auch vom Verhältnis der Anzahl der Aufsichtspersonen zur Anzahl der ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. So hat der Lehrer im konkreten Einzelfall die jeweils angemessene Intensität der Beaufsichtigung (von „nicht aus den Augen lassen" bis „in der Nähe oder erreichbar sein") eigenverantwortlich zu wählen.
  • Eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bezieht sich nicht nur auf die ausdrücklich körperliche Sicherheit bzw. Gesundheit der Schüler, sondern beinhaltet darüber hinaus auch die Verpflichtung, körperliche bzw. wirtschaftliche Schädigungen dritter Personen bzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von Bundeseigentum, durch Schüler hintan zu halten.
  • Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.
  • Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
  • In letzterem Fall haben sie auch eine Adresse/Telefonnummer anzugeben, an/unter der sie tatsächlich erreichbar sind. Die Nichtabgabe solch einer Erklärung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Schülers zur Teilnahme an der Schulveranstaltung. Im Zweifelsfall hat die Beaufsichtigung jedenfalls durch die Schule zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen.
  • Träger der Aufsichtspflicht sind Lehrer und andere Personen, die in Vollziehung des SchUG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tätig werden, wie z. B. Austauschlehrer, Fremdsprachenassistenten, Erzieher etc. sowie sonstige geeignete Personen wie etwa Begleitpersonen oder Gastfamilien bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Hier ist allerdings zu beachten, dass den Schulleiter, welchem in diesem Fall die Übertragung der Aufsichtspflicht obliegt, gern. § 1313a ABGB das Auswahlverschulden (culpa in eligendo) treffen kann. Diese Personen sind auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
  • Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
  • Finden Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht an einem anderen Ort als in der Schule (also disloziert) statt, so sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und zurück zur Schule zu führen. Falls es zweckmäßig ist, können Schüler ab der 7. Schulstufe, sofern es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und allenfalls zur Schule zurückgeschickt werden.
  • Findet eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler ab der 7. Schulstufe unmittelbar vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung entlassen werden, sofern dies zweckmäßig und unbedenklich erscheint (so z. B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des Schülers stattfindet, der Rückweg in die Schule einen Umweg bedeuten würde, der Schüler mit der Umgebung gut vertraut ist und damit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den Schüler entsteht).
  • Eine besondere Regelung erfährt demnach die Altersgruppe der Schüler auf der 7. und 8. Schulstufe. Hier kann nämlich die Aufsichtsführung bei Vorliegen der notwendigen körperlichen und geistigen Reife bereits auf dieser Altersstufe entfallen, sofern dies aus besonderen schulischen Gründen zweckmäßig ist. So kann es etwa bei Auslandssprachreisen zweckmäßig sein, auf eine Beaufsichtigung zu Gunsten anderer Aspekte (Selbsttätigkeit, Organisationsvereinfachung u.a.m.) zu verzichten, wenn angenommen werden kann, dass die Schüler die nötige Reife aufweisen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass stets im konkreten Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden ist.
  • Findet eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) an einem anderen Ort als in der Schule statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als der Schulstandort bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
  • Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern während einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie z. B.
    Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehend zu verständigen. Bei leichteren Verletzungen oder Erkrankungen eines Schülers während einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für den Lehrer erkennbaren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schülerunfälle sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gem. § 363 Abs. 4 ASVG anzuzeigen.
  • eranstaltungen, die ein Lehrer als Privatperson durchführt, wie z.B. abendliche Theaterbesuche oder Wochenend-Schiausflüge mit Schülern, sind weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen im Sinne der §§ 13 bzw. 13a SchUG. In diesen Fällen richten sich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. An dieser Tatsache vermag auch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung zur bloßen Organisation einer derartigen Veranstaltung in der Schule durch das Klassen- oder Schulforum, den SGA bzw. die zuständige Schulbehörde nichts zu ändern (§ 46 Abs. 2 SchUG).
  • Religiöse Übungen (z. B. Gottesdienste, Einkehrtage etc.) sind keine Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen. Übernimmt ein Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern auf dem Weg zu oder von der religiösen Übung, handelt er in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Ein Unfall, den der Lehrer dabei erleidet, ist daher ein Dienstunfall.

b) Dienst- und disziplinarrechtliche Aspekte:

  • Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht gehört zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebenden Obliegenheiten.
  • Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen.
  • Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach dem 9. Abschnitt des BDG (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.
  • Eine Handlung (Unterlassung) eines beamteten Bundeslehrers ist bloß dann zu ahnden, wenn die Dienstpflichtverletzung dem Lehrer vorgeworfen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Lehrer voll zurechnungsfähig ist, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ihm zugemutet werden konnte, sich rechtmäßig zu verhalten.

c) Aufsichtsführung und Zivilrecht:

  • Gern. § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  • Organe im Sinne des AHG sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
  • Unter Vollziehung der Gesetze ist ein Verhalten zu verstehen, das auf Grund von Gesetzen oder Durchführungsverordnungen gesetzt worden ist oder pflichtgemäß zu setzen gewesen wäre. Das haftungsauslösende Verhalten kann demnach in einem Handeln, aber auch in einem Unterlassen bestehen.
  • Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz (= Regress) begehren.
  • Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • Im Zivilrecht wird unter Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verstanden. Wird der Schaden aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht, handelt es sich um Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB). Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Dagegen liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.
  • Der Bund haftet daher nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den Lehrer oder andere Aufsichtspersonen im Sinne des § 44a SchUG in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der Bund; eine Haftung des Lehrers bzw. einer anderen Aufsichtsperson gegenüber dem Geschädigten (Schüler) ist dadurch ausgeschlossen.
  • Bei Schülerunfällen (das sind u.a. Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen ereignen) ist der Bund im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Die Amtshaftung für fahrlässiges (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig ist. Daraus folgt, dass in diesen Fällen die Aufsichtsperson vom Rechtsträger im Regressweg nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar gemacht werden kann.
  • Das Amtshaftungsgesetz und die einschlägigen Regelungen des ASVG finden auch Anwendung, wenn die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung im Ausland stattfindet.

d) Aufsichtsführung und Strafrecht:

  • Im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht sind auch Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) von Bedeutung. Insbesondere bei Schülerunfällen können die Tat
    bestände der fahrlässigen Körperverletzung oder der Tötung (§§ 88, 80 StGB) gegeben sein.
  • Gem. § 6 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
  • Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
  • Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
  • Die Pflicht zur Sorgfaltsausübung kann sich aus Gesetz, Vertrag, vorausgegangenem Verhalten oder Lebens- oder Gefahrengemeinschaften ergeben. Das Maß der aufzuwendenden Sorgfalt (Aufmerksamkeit) ist je nach den Umständen größer oder geringer; die Nähe der Gefahr und der Wert des gefährdeten Rechtsgutes spielen dabei eine Rolle. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter aber nur vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch zuzumuten war, die Sorgfalt tatsächlich anzuwenden.
  • Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist gem. § 2 StGB auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

6. Bestimmungen der Schulordnung zu den Schulveranstaltungen:

  • Die Schulordnung normiert Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen zur Sicherheit der Schüler und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs.
  • Darüber hinaus kann der SGA gem. § 44 Abs. 1 SchUG eine Hausordnung erlassen, soweit es die besonderen Verhältnisse der betreffenden Schule erfordern. Diese Hausordnung kann auch Verhaltensvereinbarungen enthalten.
  • Im Folgenden sind einige für Schulveranstaltungen relevante Regelungen der Schulordnung dargestellt.
  • Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
  • Die Schüler haben sich vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am festgelegten Treffpunkt einzufinden.
  • Der Schüler hat an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen und an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, regelmäßig teilzunehmen.
  •  Bei verspätetem Eintreffen zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
  • Das verspätete Eintreffen des Schülers zu Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben sind im Klassenbuch zu vermerken.
  • Die Schüler haben an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
  • Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten - sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem - ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
  • Der Genuss alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
  • Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.

7. Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen:

a) Allgemeines:

  • Die Grundlage für die folgenden Ausführungen stellt der ministerielle Erlass vom 27. August 2014, GZ BMBF-36.377/0023II/8c/2014 (= ministerielles RS Nr. 17/2014) dar, der das frühere RS Nr. 1/2009 ergänzt, verändert und ersetzt (außer Kraft setzt). Diese „Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen" normieren wichtige Grundlagen zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes (z. B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen und Sport) bzw. bei bewegungserziehlichen schulbezogenen Veranstaltungen.
  • Die einzelne Schule soll auf der Grundlage des zitierten Erlasses einen Beschluss über schulautonome Richtlinien für die Durchführung von sportlichen Schulveranstaltungen herbeiführen.
  • Weitere Informationen zum Thema bewegungserziehliche Schulveranstaltungen sind auf www.bewegung.ac.at verfügbar.
  • Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jedes Lehrers. Daher sind die Inhalte des zitierten Erlasses (RS 17/2014) von genereller Relevanz und werden im Folgenden genauer ausgeführt.

b) Zielsetzung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen und von Bewegungsangeboten bei Schulveranstaltungen:

  • Bewegungserziehliche Schulveranstaltungen sind als Ergänzung und/oder Vertiefung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Bewegung und Sport in Bezug auf die Förderung fachlicher, motorischer, sozialer und persönlichkeitsbildender Kompetenzen vorzubereiten und durchzuführen. Dies soll nach Möglichkeit durch gemeinsame Sportaktivitäten von Schülern mit ihren Lehrern erfolgen. Demzufolge sind auch bewegungserziehliche
    Inhalte zu bevorzugen, die eine derartige Organisationsform ermöglichen. Darüber hinaus können Schulveranstaltungen auch dazu dienen, Schülern bewegungserziehliche Inhalte zu vermitteln, die aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen im Unterricht aus Bewegung und Sport nicht vermittelt werden können (z.B. Schwimmen). Im Rahmen der bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind in besonderem Maß auch gemeinschaftserziehliche Aufgaben wahrzunehmen.
  • Grundvoraussetzungen zur Wahrung der Vermittlungsqualität und der höchstmöglichen Sicherheit von Schülern sind Eigenkönnen, ausreichende organisatorische und methodische Erfahrung der Unterrichtenden, aber auch die notwendige Infrastruktur von Sportstätten.
  • Für die qualitätsvolle Gestaltung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen ist auf eine ausreichende Qualifikation der Begleitlehrer sowie Begleitpersonen zu achten (Aus- und Fortbildung).

c) Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen:

  • Schüler sind gem. § 13 Abs. 3 SchUG zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
    • die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind (eine gerechtfertigte Verhinderung von Schülern ist insbesondere: Krankheit; eine mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben oder in der Familie; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz),
    • der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat,
    • mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
  • Im Zusammenhang mit der in der SchVV festgelegten Teilnahme von zumindest 70% der Schüler als Voraussetzung für die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die 70 %-Grenze unterschritten werden kann, sofern wegen der oben genannten gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
  • Im Sinne des gemeinschaftsbildenden Charakters von Schulveranstaltungen sollte möglichst wenigen Schülern eine Teilnahme verwehrt bleiben. Daher sollen alle Maßnahmen, die eine Teilnahme ermöglichen (wie z. B. Informationen zu finanzieller Unterstützung, Sportgeräteverleih etc.), ergriffen werden.

d) Lehrinhalte auf bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen:

  • Die Auswahl von Lehrinhalten bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen hat sich insbesondere daran zu orientieren, dass diese eine unmittelbare Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes aus Bewegung und Sport und/oder empfehlenswerte freizeitwertige Bewegungs- und Sportformen darstellen und daher auf zu erwerbende Kompetenzen in Bewegung und Sport abzielen. Die veröffentlichten Lernerwartungen/Bildungsstandards für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport wären diesbezüglich zu beachten.
  • Bei der Planung ist insbesondere auf die Zielsetzungen, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler, auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
  • Weiters ist darauf zu achten, dass möglichst Bewegungsformen und/oder Sportarten angeboten werden, die von fachlich geeigneten Lehrpersonen der Schule vermittelt werden.
  • Es wird daher ausdrücklich auf die Kurse und Lehrgänge der Aus-, Weiter- und Fortbildungen hingewiesen, die Lehrer befähigen, Sportarten selbst zu vermitteln oder zumindest „sachkundiger Zweiter" neben einem voll ausgebildeten Unterrichtenden zu sein, insbesondere, wenn bei Sportarten spezielle Sicherheitsauflagen oder organisatorische Gründe (z. B. beim Skifahren oder Klettern) zu berücksichtigen sind.
  • Im Hinblick auf die Zielsetzung einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung sind gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit nur in vertretbarem Ausmaß vorzusehen.
  • Bei der Auswahl von Sportaktivitäten ist das Rundschreiben „Umgang mit Risiken und Gewährung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen" (ministerielles RS Nr. 16/2014) mit zu berücksichtigen.
  • Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko, wie z. B. Flugsport (Paragleiten, Drachenfliegen etc.), Motorsport, Feuerwaffen-Sportarten, Wasserfallklettern, Befahren von Gewässern ab (einschließlich) Wildwasserklasse III sind als Inhalte von Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.
  • Es ist vorzusehen, dass Schüler sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ausführliche Informationen über Inhalte und Organisation der Sportwoche noch in der Vorbereitungsphase der jeweiligen Schulveranstaltung erhalten. Diese Informationen müssen derart sein, dass den Schülern bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten Entscheidungen wie etwa die Wahl bestimmter Sportaktivitäten und die Beurteilung allfälliger damit verbundener Sportrisiken möglich sind (gem. § 7 Abs. 1 SchVV).
  • Können bestimmte Aktivitäten (wie etwa Ausdauersportarten, Schwimmen und Tauchen) nur beim Freisein von bestimmten Krankheiten oder Behinderungen gefahrlos durchgeführt werden, sind einerseits die Schüler und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber nachweislich zu unterrichten und andererseits entsprechende Informationen über den Gesundheitszustand (wenn möglich über den Schularzt) der teilnehmenden Schüler im aktuellen zeitlichen Zusammenhang zur Schulveranstaltung einzuholen.

e) Voraussetzungen zur Leitung und Organisation:

  • In den Richtlinien werden bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen zwischen folgenden geeigneten Personen gemäß ihrer Qualifikationen unterschieden:
    • Bewegungserzieher: abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.
    • Volksschullehrer: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Volksschulen.
    • Sonderschullehrer: abgeschlossene Lehramtsprüfung für den Unterricht an Sonderschulen.
    • Begleitlehrer: schuleigener Lehrer mit anderen Unterrichtsgegenständen als Bewegung und Sport, der für jene Sportarten, die er an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten soll, eine facheinschlägige Zusatzqualifikation erworben hat.
    • Begleitperson: Person, die nicht als Lehrer an einer Schule beschäftigt ist und die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten soll, eine facheinschlägige Qualifikation erworben hat.
    • Mitarbeiter eines gewerblichen Unternehmens und/oder eines Vereins: Person, die für jene Sportarten, die sie an einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung unterrichten soll, eine facheinschlägige Qualifikation erworben hat.
  • Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen und die Prüfung der Legitimation/Qualifikationen anbietender Organisationen.
  • Der Schulleiter hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Als fachlich geeigneter Lehrer für die Leitung einer Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichen Inhalten durch die Schulleitung (gem. § 2 Abs.3 SchVV) ist anzusehen:
    • Volksschullehrer, Sonderschullehrer: Wenn jene Sportarten Inhalte von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen sind, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung befähigt wurden bzw. wenn sie facheinschlägige Qualifikationen an Einrichtungen gem. Punkt f erworben haben.
    • Bewegungserzieher: Abgeschlossene Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport.
  • Sollte aus diesem Kreis keine Person für die Leitung einer bewegungsorientierten Schulveranstaltung zur Verfügung stehen, kann auch eine andere geeignete Lehrperson („Begleitlehrer") mit der Leitung beauftragt werden. Ein solcher Begleitlehrer verfügt über eine Lehramtsprüfung, längerfristige Erfahrung in der Begleitung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und umfassende Kenntnis praktisch-methodischer Modelle in zumindest einer der angebotenen Sportarten. Er hat die Befähigung zur Leitung von Schulveranstaltungen an einer der in Punkt f genannten Einrichtungen.
  • Für die Leitung von Wintersportwochen ist eine Ausbildung zum Landesskilehrer, Landessnowboardlehrer, Skilehrwart, Skiinstruktor, Trainer für Ski alpin (zumindest Instruktor Jugendskirennlauf), Trainer für Snowboard, staatlich geprüfter Diplomskilehrer, staatlich geprüfter Diplomsnowboardlehrer oder eine Ausbildung zum Begleitlehrer für Wintersportwochen an einer Pädagogischen Hochschule nachzuweisen.
  • Für die Leitung von Sportwochen mit Inhalten wie Bergsteigen (inklusive Klettersteig), alpines Klettern oder Begehungen von Schluchten, die auch mit Steiganlagen ausgestattet sind, ist eine entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, die die Vermittlung der auf der bewegungserziehlichen Schulveranstaltung zum Einsatz gelangten alpinen Methode nachweislich in ihrem Ausbildungscurriculum anführen, erforderlich.
  • Der Schulleiter hat zusätzlich zum Leiter in Absprache mit diesem weitere geeignete (Lehr-)Personen zur Begleitung der Veranstaltung in folgender Mindestanzahl festzulegen (gem. § 2 Abs. 3 und 4 SchVV):
    • bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern.
    • bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen je eine zusätzliche Begleitperson für 12 bis 16 teilnehmende Schüler.
  • Darüber hinaus sind die Sicherheitsbestimmungen (Gruppengrößen) der angebotenen Sportarten (siehe Punkt g) zu berücksichtigen.

f) Erteilung von Sportunterricht im Rahmen bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen:

  • Beauftragt durch die Schulleitung in Absprache mit dem Veranstaltungsleiter (gem. § 2 Abs. 4 SchVV) können Bewegungserzieher, Volksschullehrer, Sonderschullehrer, geeignete Lehrer anderer Fächer als Bewegung und Sport („Begleitlehrer") und andere.geeignete Personen („Begleitpersonen") Sportunterricht erteilen.
  • Grundsätzlich wird für die Eignung zur Erteilung des Sportunterrichtes eine nachweisbare und erfolgreich abgeschlossene einschlägige Ausbildung für die betreffende Bewegungsform bzw. Sportart vorausgesetzt. Diese Ausbildung muss zumindest dem Standard des anerkannten Curriculums entsprechen und im Verlauf der Ausbildung oder der Weiter- bzw. Fortbildung an einer der folgenden Einrichtungen erfolgt sein:
    • an einem Institut für Sportwissenschaft an einer Universität
    • an einer Pädagogischen Hochschule
    • an einem Universitäts-Sportinstitut
    • an einer Bundessportakademie (Bundesanstalt für Leibeserziehung)
    • beim Bundesheer
    • an einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung der Sportfachverbände (z.B. Alpenverein)
    • an einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
  • Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/ oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.
  • Diese müssen für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen einsetzen. Die schulrechtlichen
    Bestimmungen, insbesondere die unter Punkt g angeführten Organisations- und Sicherheitsvorschriften für ausgewählte Sportarten sind einzuhalten.
  • Die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung müssen den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sein. Entsprechende Haftpflichtversicherungen müssen abgeschlossen sein. Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z. B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen (VÖWS); an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS); an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landesverbände der Berg- und Skiführer; an den Tauchsportverband Österreichs (TSVÖ)).
  • Leiter, Lehrer oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder einen Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch das Unternehmen verbunden sein dürfen.
  • Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer, Art der Aktivitäten und Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können etc.) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem Gruppenleiter zu betreuen sein.
  • Grundsätzlich ist zu beachten, dass insbesondere bei Sportarten mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko eine ausführliche, umfassende und auf die Sportart zielende Vorbereitung der Schüler (vorzugsweise im Unterricht aus Bewegung und Sport) zu erfolgen hat.
  • Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem Gruppenleiter im Gelände mitzuführen. Alle Personen, die gemäß ihrer Qualifikation eine bewegungserziehliche Schulveranstaltung leiten oder begleiten (siehe auch Punkt e), müssen imstande sein, sportspezifische Erste Hilfe zu leisten.

g) Bestimmungen für ausgewählte Sportarten:

  • Die in der Folge alphabetisch angeführten Sportarten sind nur als exemplarische Auswahl zu verstehen, deren Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen oder als Inhalte von Bewegungs- und Sportprogrammen zur Erreichung der Ziele gem. § 13 SchUG eingesetzt werden. Für allfällige weitere Sportarten sind durch die Schulpartner (SGA) in Analogie zu den angeführten Sportarten und unter Berücksichtigung des Rundschreibens „Umgang mit Risiken und Gewährung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen" (ministerielles RS Nr. 16/2014) Kriterien festzulegen, die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen.
  • Im Folgenden wird in Bereiche Ausbildung, Sicherheit, Organisation, Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen gegliedert. Im Bereich Ausbildung sind nur jene Personen angeführt, die eine zusätzliche Qualifikation bei der Unterrichtserteilung der Sportart benötigen.

- Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen):

  • Ausbildung: alle Personen: facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerbildung, an Einrichtungen des Sportlehrwesens oder in Ausbildungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganisationen.
  • Das Befahren von fließenden Gewässern ist nur unter Aufsicht von Personen mit facheinschlägiger Ausbildung gestattet. Für die bloße Beaufsichtigung von Schülern beim Befahren von stehenden Gewässern ist der Besitz des Helferscheines als erste Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens verpflichtend vorgeschrieben.
  • Organisation: Das Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen) ist nur in Zahmwasser oder Wildwasser 1 (unschwierig; freie Sicht; einfache Hindernisse; regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle) und II (mäßig schwierig; freie Durchfahrten; einfache Hindernisse im Stromzug, kleinere Stufen; unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser lt. Wildwasserschwierigkeitsskala (ICF)) durchzuführen.
  • Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starker Fließgeschwindigkeit ab (einschließlich) Wildwasser III (ICF) ist grundsätzlich zu unterlassen.
  • Das Befahren von fließenden Gewässern bei Wildwasserstufe 1 und 11 mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln ist ausschließlich mit befugten Unternehmen und deren geprüften Mitarbeiter (Wildwasserführer) gestattet.
  • Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollen niemals mehr als zwei bis höchstens drei Teilnehmer im Wasser schwimmen.
  • Sicherheit: Zu beachten ist, dass die Wertungsskala trotz aller Bemühungen eine subjektive Beurteilung darstellt, sich immer auf einen gewissen Wasserstand bezieht und rasche Veränderungen der Wildflüsse einmal gemachte Bewertungen veraltet erscheinen lassen und Informationen zum Letztstand daher an geeigneten Stellen immer einzuholen sind.
  • Leicht fließende Gewässer, Flach(Zahm-)wasser und Wildwasser 1 und II können vor allem im Zuge von aufbauenden Lehrgängen dann befahren werden, wenn eine entsprechende Ausrüstung verwendet wird (Kanu, Kajak - auch aufblasbar, Schlauchboote mit mindestens drei Kammern), eine entsprechende Vorerfahrung (z. B. technisches Können, Kenterübungen) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler vor Veranstaltungsbeginn das Schwimmkönnen auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmerqualifikation) nachgewiesen haben.
  • Das Tragen von Rettungswesten in stehenden Gewässern wird, abhängig von der Aktivität, empfohlen und ist in fließenden Gewässern neben dem Tragen von Schutzhelmen verpflichtend. Ein Kälteschutzanzug ist zu empfehlen, in fließenden Gewässern vorgeschrieben. Vor dem ersten Befahren ist ein ausführliches Sicherheitsgespräch erforderlich.
  • Zur Streckensicherung von Übungsschwimmstrecken sind ausgebildete und mit der Situation vertraute Personen einzusetzen: zumindest je eine Person bei Ein- bzw. Ausstieg und eine geeignete Anzahl von Personen, die bei Zwischenfällenschwimmend Hilfe bringen können (Mindestausrüstung der Sichernden: Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack und geeignetes Schuhwerk. Ein Kälteschutzanzug ist nicht zwingend, jedoch schon wegen der Verletzungsgefahr empfehlenswert).
  • Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Lehrer müssen eine abgeschlossene Trainer- bzw. Lehrwarte/Instruktorenausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

- Bergwandern, Bergsteigen (inklusive Klettersteig), alpines Klettern

  • Diese Auflagen gelten nicht für Wanderwege im Dauersiedlungsraum und im anschließenden Wald oder für Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht. Diese Wanderwege sind zumeist allgemein zugängliche gekennzeichnete Wegstrecken, für deren Bewältigung keine besondere Bergerfahrung und spezielle Bergausrüstung für die Teilnehmer notwendig sind.
  • Die unten angeführten Bestimmungen gelten für „alpines Gelände", wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z. B. Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung, oder grundsätzlich für „hochalpines Gelände", in der Regel oberhalb der Waldgrenze, felsig oder vergletschert.
  • Als Merkmal für die Schwierigkeitsangabe ist die rote Markierung für mittelschwierige (Bergwandern) bzw. die schwarze Markierung für schwierige Bergwege (Bergsteigen) anzusehen. Alpines Klettern findet im nichtorganisierten alpinen Gelände statt (vgl. Punkt Sportklettern).*Ausbildung: Für Bergwandern ist keine spezielle Ausbildung, allerdings eine einschlägige Erfahrung mit Wanderungen im alpinen Gelände erforderlich.
  • Für Bergsteigen bzw. alpines Klettern: alle Personen: Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer, zum Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter, dessen Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf. Abgeschlossene Ausbildung zum Lehrwart Alpin bzw. Instruktor Klettern alpin, Lehrwart Hochalpin bzw. Instruktor Hochtouren oder Alpinausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Bewegungserzieher. In Abhängigkeit von der absolvierten Ausbildung dürfen nur jene Formen des Bergsports mit Schülern eingesetzt werden, die im Zentrum des Ausbildungscurriculums (Vermittlung, Rettungsmaßnahmen etc.) gestanden sind.
  • Organisation: Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze sind genaue Erkundigungen einzuholen, im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen.
  • Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. „Rote Bergwege" erfordern alpine Erfahrung, bei den Teilnehmern eine entsprechende körperliche Verfassung, Trittsicherheit und eine Mindestbergausrüstung. Für „Schwarze Bergwege" sind eine gute alpine Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit sowie die entsprechende Bergausrüstung erforderlich.„Schwarze Bergwege" sind eine gute alpine Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit sowie die entsprechende Bergausrüstung erforderlich.
  • Sicherheit: Die Schüler sind bei der Vorbereitung der Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.
  • Eine Mindestbergausrüstung ist unabdingbar: Für jeden Schüler bzw. für die Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z. B. BiwakSäcke, Helme, Seile. Im Klettersteig und beim alpinen Klettern besteht ausnahmslos Helmpflicht!
  • Beim Bergsteigen bzw. beim alpinen Klettern sind zumindest zwei qualifizierte Begleitpersonen einzusetzen. Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung etc.).
  • Die Kenntnis des Gebietes und die Beachtung der lokalen Gefahren sind erforderlich.
  • Eine Entscheidung über die Durchführung der Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen.
  • Bei der Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung der jeweiligen Aktivitäten hat der Leiter sich hierzu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z. B. Polizei, Bergrettungsdienst, Hüttenwirt etc.) zu bedienen.• In weiterer Folge wird auf die Bestimmungen des ministeriellen RS Nr. 16/2014 verwiesen.
  • Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer), staatlich geprüfter Berg- und Skiführer, Heeresbergführer, Berg- und Skiführeranwärter, dessen Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf, Lehrwart Alpin bzw. Instruktor Klettern alpin, Lehrwart Hochalpin bzw. Instruktor Hochtouren.

- Bewegen im Seilgarten:

  • Erfasst werden unter diesem Begriff sowohl Hochseilelemente (Hochseilgärten) als auch Abenteuerparcours, Waldseilgärten, Adventure Parks, Parks mit durchlaufenden Sicherungssystemen und Niedrigseilelemente.
  • Ausbildung: alle Personen: abgeschlossene fachsportspezifische Ausbildung (Seilgartentrainer), die zumindest den aktuellen Ausbildungsstandards (z. B. Kuratorium für alpine Sicherheit, ERCA, Internationaler Trägerverbund bestehend aus ÖAV, DAV, VÖBS und VDBS etc.) entspricht.
  • Organisation: Permanente (stationäre) und mobile Seilgärten müssen schülergerecht sein und den Bestimmungen der EN 15567-1 und 15567-2 für Ropes Courses entsprechen. Darüber hinaus gibt der „Kriterienkatalog für schülergerechte Seilgärten" des Kuratoriums für alpine Sicherheit in der jeweils aktuellen Fassung Auskunft über von Betreibern zu erbringende Sicherheitsvorkehrungen in stationären Seilgärten.
  • Temporäre Seilgärten müssen schülergerecht sein und zumindest den Baustandards für temporäre Ropes Courses (ERCAIndustriestandards) entsprechen. Empfehlungen über risikominimierendes Verhalten bei Low- und High Elementen (www.bewegung.ac.at) wären zu berücksichtigen.
  • Die Gruppengröße richtet sich nach den Gegebenheiten des Seilgartens (Anzahl der Plattformen, Betreuerdichte, Übersichtlichkeit etc.) und wird vom Betreiber vorgegeben.
  • Sicherheit: Vor Beginn der Aktivitäten müssen alle Teilnehmer über die sicherheitstechnischen Anleitungen informiert werden (Einweisung). Weiters müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Komplettaushängungen zu verhindern (technische und/oder organisatorische und/oder personelle Lösungen, z. B. Partnercheck, Trainerintervention etc.).
  • Bei der Verwendung von Hüftgurten müssen entsprechende körperliche Voraussetzungen (Größe, Gewicht, Körperspannung etc.) gegeben sein, andernfalls muss ein Ganzkörpergurt verwendet werden. In Seilgärten besteht grundsätzlich Helmpflicht.
  • Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Die eingesetzten Instruktoren müssen über eine abgeschlossene fachsportspezifische Ausbildung (Seilgartentrainer) verfügen, die zumindest den aktuellen Ausbildungsstandards (z. B. Kuratorium für alpine Sicherheit, ERCA, Internationaler Trägerverbund bestehend aus ÖAV, DAV, VÖBS und VDBS etc.) entspricht.

- Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände):

  • Ausbildung (gilt nur für Fahrten im Gelände): alle Personen: Nachweisliche facheinschlägige Qualifizierung zumindest auf Übungsleiterniveau (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände oder Vereine.
  • Organisation: Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer sowie den Verhältnissen (z. B. Verkehr, Gelände, Untergrund, Witterung etc.) angepasst sein.
  • Bei Ausfahrten im Gelände muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.
  • Sicherheit: Zumindest zwei Begleitlehrer bzw. Begleitpersonen sind für Gruppen mit mehr als 12 Schülern vorzusehen. Schüler als Lenker müssen zur Lenkung eines Fahrrades mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. die freiwillige Fahrradprüfung abgelegt haben. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist für jeden Teilnehmer verbindlich vorzusehen.

- Reiten:

  • Ausbildung: alle Personen: abgeschlossene Ausbildung zum staatlich geprüften Reitinstruktor, Reittrainer, Reitlehrer, Reitinstruktor (FENA), Bereiter (FENA), Übungsleiter („Schulsport"FENA), Reitwart (FENA) oder Reitlehrer (FENA), allenfalls facheinschlägiger Lehrgang an einer Einrichtung gem. Punkt f zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, einen geprüften Reitlehrer zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an der Longe ohne Galopp selbstständig zu führen.
  • Organisation: Reitsportunterricht (ReitenNoltigieren/Fahren), auch ein allfälliger Unterricht durch eine befugte schuleigene Lehrkraft, ist ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisierten Betrieben/Vereinen durchzuführen. Ritte ins Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände des Betriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der Schüler das Pferd in den drei Grundgangarten sicher beherrscht. Solche Ausritte dürfen nur von einem Ausbildner oder einem Wanderreitführer (FENA) des Betriebes geführt werden.bes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der Schüler das Pferd in den drei Grundgangarten sicher beherrscht. Solche Ausritte dürfen nur von einem Ausbildner oder einem Wanderreitführer (FENA) des Betriebes geführt werden.
  • Für das Reiten auf Straßen im öffentlichen Gut muss der Reiter „körperlich geeignet und des Reitens kundig sein, sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben". Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen (durch das Verkehrszeichen „weißer Reiter auf blauem Hintergrund" gekennzeichnet) nur die Reitwege benützen. Zwingend vorgeschrieben ist für Reiter der rechte Fahrbahnrand, auf Radwegen und Gehwegen ist Reiten grundsätzlich verboten. Beim Reiten im Wald oder bei der Benützung von Forststraßen (unabhängig, ob diese als solche gekennzeichnet sind oder nicht) ist die Zustimmung des Eigentümers bzw. Erhalters erforderlich.
  • Sicherheit: Alle Teilnehmer sind verpflichtet, während der gesamten sportlichen Aktivität einen Schutzhelm nach DIN 33591 oder CE EN 1384 zu tragen, für Anfänger wird darüber hinaus das Tragen eines Rückenschutzes dringend empfohlen. Als Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am, mit und auf dem Pferd zählen die korrekte, unter dem Aspekt der Sicherheit ausgewählte Ausrüstung von Pferd und Reiter, beim Reiten in der Gruppe die Abstimmung von Route, Gangart und Tempo auf das jeweils schwächste Pferd bzw. den unerfahrensten Reiter sowie Berücksichtigung des Geläufs. Auch die umsichtige Bewältigung von Geländeschwierigkeiten, die Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie der Gesetzgebung für das Reiten im Wald sowie das strikte Vermeiden von riskantem, übermütigem Verhalten zu Pferde sind dazu zu rechnen.
  • Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Ausbildungsbetrieb (FENA = Federation Equestre Nationale d'Autriche) oder Reitschule (FENA) oder Reitstall (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen der Unterricht nachweislich durch eine qualifizierte Person erteilt wird.

- Schluchtenwandern (Canyoning):

  • Ausbildung: alle Personen: autorisierter Schluchtenführer nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder Ausbildung zum staatlich geprüften Bergführer mit Zusatzqualifikation zum Schluchtenführer.
  • Organisation: Schluchtenwandern ist nur bei offenkundig sicheren Wasserständen und bei sicherer Witterung (keine Gewittergefahr, kein starker Regen) durchzuführen. Gewässer mit der Gefahr von Schwallwässern (z. B. unterhalb von Stauseen) sind zu meiden. Ausstiegsmöglichkeiten aus der Schlucht müssen bei Wetterstürzen rechtzeitig erreichbar sein. Alle Sprungstellen und gefährlichen Rücklaufstellen müssen umgehbar oder abseilbar sein.
  • Die Gruppengröße ist in Abhängigkeit von Länge und Schwierigkeit der Tour zu wählen und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem Gruppenleiter zu betreuen sein. Als ideale Gruppengröße kann eine Zahl von 6 Schülern pro Gruppenleiter angesehen werden.
  • Sicherheit: Das Tragen einer kompletten Canyoningausrüstung (Neoprenanzug, Canyoninggurt, Helm, bestenfalls Canyoningschuhe, zumindest aber jedenfalls Turn- oder Wanderschuhe) ist verpflichtend. Das aktive Abseilen (durch den Schüler selbst) setzt eine entsprechende Erfahrung des Schülers im Umgang mit Seil- und Sicherungstechnik voraus. Istdies nicht gegeben, müssen Schüler passiv (durch den Gruppenführer) abgeseilt werden.
  • Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Qualifikation Allroundschwimmer) zu erbringen.
  • Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Bei Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen muss auf die Einhaltung oben erwähnter Bestimmungen zu Ausbildung, Organisation und Sicherheit geachtet werden.

- Schwimmen:

  • Zu unterscheiden ist zwischen der Erteilung von Schwimmunterricht und „Baden" im Rahmen von Schulveranstaltungen.
  • Ausbildung: Volksschullehrer, Sonderschullehrer, Begleitlehrer, Begleitpersonen: Abgeschlossene entsprechende Ausbildung und Besitz des Helferscheines als erste Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens.
  • Für die bloße Beaufsichtigung von Schüler beim Baden wird für alle Betreuer der Besitz des Helferscheines als erste Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens dringend empfohlen, beim Schwimmen und Baden in offenen Gewässern ist dieser verpflichtend vorgeschrieben.
  • Organisation: Schwimmunterricht und Baden darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Schwimmen und Baden in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind. Aus Sicherheitsgründen dürfen von einer Lehrperson maximal 19 Schüler betreut werden.
  • Sicherheit: Die Schüler sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts bzw. vor dem Baden über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen altersgemäß in Kenntnis zu setzen (dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln).
  • Die Lehrer und andere Assistenz leistende Personen müssen während der Unterrichtserteilung bzw. Beaufsichtigung Schwimm- oder andere geeignete Sportkleidung tragen.
  • Beim Springen und bei Tauchübungen müssen Schüler gezielt beobachtet werden.

- Segeln:

  • Ausbildung: alle Personen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).
  • Organisation: Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und allenfalls Richtlinien bestehender Ausbildungsorganisationen voll entsprechen.
  • Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Für jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Segel- oder Surfanzug vorhanden sein. Jeder Kursteilnehmer muss an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.Kursteilnehmer muss an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.
  • Sicherheit: Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Qualifikation Allroundschwimmer) zu erbringen.
  • Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden. Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

- Ski alpin, Snowboard (und verwandte Geräte) im organisierten Schneesportraum:

  • Unter organisiertem Schneesportraum versteht man die Gesamtheit aus Skipisten und/oder Skirouten. Er ist markiert und vor alpinen Gefahren gesichert, im Fall der Skipiste auch präpariert und kontrolliert.
  • Ausbildung: alle Personen: Facheinschlägige Ausbildung (Skilauf oder Snowboard) der Lehrerbildung, der Lehrer/fort(weiter)bildung. Zumindest Ausbildung zum Landesskilehreranwärter oder abgeschlossenes erstes Semester der Ausbildung zum Skilehrwart bzw. Skiinstruktor bzw. Ausbildung zum Snowboardinstruktor oder zumindest abgeschlossener erster Teil der Ausbildung zum Landessnowboardlehrer.
  • Für die bloße Begleitung von Schülern im Rahmen von Wintersportveranstaltungen (z. B. Skitag) sind neben entsprechendem Eigenkönnen in der betreffenden Sportart zumindest die Kenntnis der Pistenregeln, der sicheren Liftbenützung und Gruppenführung sowie der sicherheitsrelevanten schulrechtlichen Bestimmungen (Aufsichtserlass 2005 etc.) erforderlich.
  • Organisation: Schneesportunterricht wird vorzugsweise in Gruppen durchgeführt. Eine Schülergruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen. Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Dauer von Aktivitäten sowie der Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können etc.) abhängig und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem Gruppenleiter zu betreuen sein.
  • Das gewählte Gelände muss dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schüler entsprechen und soll dem Leiter der Wintersportveranstaltung oder zumindest einem Begleitlehrer bekannt sein.
  • Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.
  • Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit sind Schüler bei der Vorbereitung der genannten Aktivitäten über Gelände- und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich der Ausrüstung eingehend zu informieren und zu belehren.
  • Sicherheit: Bei Benützung von Aufstiegshilfen (z. B. Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist der Ausrüstung (Wind undKälte) und insbesondere dem Verhalten der Schüler erhöhtes Augenmerk zu schenken.
  • Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen befugten Stellen unbedingt zu beachten bzw. zu befolgen.
  • Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms ist erforderlich.

-Ski alpin, Snowboard (und verwandte Geräte) im freien Schneesportraum:

  • Unter freiem Schneesportraum versteht man jenes alpine Gelände, das nicht als Piste oder Route deklariert und daher nicht vor alpinen Gefahren gesichert ist.
    1. Variantenfahren:
      • Unter Variantenfahren versteht man das Abfahren im freien Schneesportraum im Nahbereich einer Piste bzw. Route, wobei die Variante nicht mit einem Aufstieg verbunden ist und wieder in eine Piste/Route münden muss.
      • Ausbildung: alle Personen: Ausbildung zum staatlich geprüften Berg- und Skiführer, zumindest aber Berg- und Skiführeranwärter, dessen Abschluss nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, staatlich geprüfter Skilehrer, staatlich geprüfter Skiinstruktor mit Alpinausbildung, Skitourenwart bzw. Instruktor Skitouren, Lehrwart Hochalpin oder zum Landesskilehrer mit Alpinausbildung, Instruktor für Snowboardtouren, Snowboardinstruktor mit Alpinausbildung, Landessnowboardlehrer mit Alpinausbildung, Diplomsnowboardlehrer mit Alpinkurs, Diplomsnowboardführer.
      • Organisation: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten: Für die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sind neben einer abgeschlossenen Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich.
      • Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee etc.). Nötigenfalls ist das Variantenfahren mit zwei Gruppenleitern durchzuführen. Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.
      • Sicherheit: Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Variantenfahrt hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Lawinenwarndienste) abzustellen. Das Tragen eines geeigneten Schutzhelms und das Mitführen einer üblichen Sicherheitsausrüstung (Lawinen-Verschüttetensuchgerät, Lawinensonde, Schaufel, Mobiltelefon) sind obligatorisch.
    2. Touren im alpinen Gelände (Ski, Snowboard, Schneeschuhe etc.):
      • Unter Tour versteht man das Aufsteigen mit Wintersportgeräten und die Talfahrt/Abstieg im freien Schneesportraum.
      • Ausbildung: alle Personen: Ausbildung zum Berg- und Skiführer, staatlich geprüfter Skilehrer mit Skiführerausbildung, Diplomsnowboardführer, Skitourenwart bzw. Instruktor Skitouren, Instruktor für Snowboardtouren, Instruktor Winterwandern.bildung, Diplomsnowboardführer, Skitourenwart bzw. Instruktor Skitouren, Instruktor für Snowboardtouren, Instruktor Winterwandern.
      • Organisation: Zusätzlich zu den Bestimmungen für den organisierten Schneesportraum gelten: Für die Einschätzung der Gefahrensituation im freien Schneesportraum sind neben einer abgeschlossenen Ausbildung auch die persönliche Erfahrung und die Kenntnis des Gebietes wesentlich. Touren sind grundsätzlich mit zwei Gruppenleitern durchzuführen. Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Neben dem ausgebildeten Gruppenleiter muss auch zumindest eine qualifizierte Begleitperson (fachkundiger Zweiter mit facheinschlägiger Ausbildung) eingesetzt werden. Die tatsächliche Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Fahrkönnen im Tiefschnee etc.).
      • Sicherheit: Eine Entscheidung über Antritt bzw. Fortsetzung einer Skitour hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage (Lawinenwarndienste) abzustellen. Es hat der Leiter sich hierzu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z. B. Lawinenwarndienst, Polizei, Bergrettungsdienst, Skischulen) zu bedienen.
      • Begleiter und Schüler haben die übliche Sicherheitsausrüstung (Lawinen-Verschüttetensuchgerät, Lawinensonde, Schaufel, Mobiltelefon) mitzuführen.• Für Abfahrten ist das Tragen eines geeigneten Schutzhelms erforderlich.

- Sport klettern:

  • Im Unterschied zum alpinen Klettern wird Sportklettern an künstlichen Kletterwänden oder in natürlichen Klettergärten durchgeführt. Letztere sind durch vorgegebene Routen und fix verankerte Sicherungen gekennzeichnet.
    1. Bouldern:
      • Ausbildung: Begleitlehrer und Begleitpersonen: Facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch alpine Verbände oder Vereine.
      • Organisation: Bouldern ist das Klettern in vorwiegend horizontaler Ebene in Absprunghöhe (ohne Seilsicherung). Beim Bouldern am natürlichen Fels sind mögliche alpine Gefahren zu beachten (z. B. Steinschlag, nasser Fels etc.).
      • Sicherheit: Zur Dämpfung von Stürzen dienen Matten und/ oder die Hilfestellung eines Sicherungspartners (Spotter). Bouldern am natürlichen Fels ist nur bei ebenem Absprunggelände erlaubt. Je nach Gelände sind Bouldermatten zu benutzen.
    2. Toprope- und Vorstiegklettern:
      • Ausbildung: Bewegungserzieher: facheinschlägige Ausbildung im Verlauf der Lehrerbildung oder Ausbildung wie bei Begleitlehrer und Begleitpersonen.
      • Begleitlehrer und Begleitpersonen: staatlich geprüfterBerg- und Skiführer, Berg- und Skiführeranwärter, dessen Abschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt, Lehrwart Alpin und Hochalpin bzw. Instruktor Sportklettern, Instruktor Klettern alpin oder Instruktor Hochtouren. Diesen gleichzuhaltende, mehrstufige Ausbildungen an einer Pädagogischen Hochschule, Universitäts-Sportinstitut, beim Bundesheer oder durch einen alpinen Verband berechtigen auf Grund ihrer Ausbildungsstufe zum entsprechenden Einsatz an der künstlichen Kletterwand bzw. im natürlichen Klettergarten.
      • Organisation: Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften.
      • Beim Klettern im natürlichen Klettergarten (sofern kein Betreiber den Klettergarten wartet) sind umfangreiche Kompetenzen zur Überprüfung von Haken und Ständen, Aufbau von Ständen, Beurteilung der Hakenabstände und Sturzbahnen usw. erforderlich. Mögliche alpine Gefahren sind zu beachten (z. B. Steinschlag, nasser Fels etc.).
      • Sicherheit: Für eine ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung von (künstlichen) Kletterwänden hat der Betreiber Sorge zu tragen. Gleiches gilt für Betreiber von natürlichen Klettergärten. Beim Klettern im natürlichen Klettergarten besteht Helmpflicht. Eine Schülergruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen.
      • Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer); autorisierte Berg- und Skiführer als Unternehmer.

- Surfen:

  • Ausbildung: alle Personen: Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrerbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).
  • Organisation: Die eingesetzten Surfbretter und sonstige Ausbildungsgeräte müssen in einwandfreiem Zustand sein. Für jeden Kursteilnehmer muss im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein. Kitesurfen darf frühestens ab der 9. Schulstufe und nur bei gleichbleibendem Wind bis maximal Windstärke 4 durchgeführt werden.
  • Sicherheit: Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Qualifikation Allroundschwimmer) zu erbringen. Jeder Kursteilnehmer muss eine tragfähige Schwimmweste anlegen. Beim Kitesurfen besteht Helmpflicht und eine Schwimmweste mit Prallschutz ist zu tragen.
  • Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder von Vereinen: Surfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Surfern nach dem Ausbildungsplan der Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS) oder der Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) durchgeführt werden.

8. Abgeltung für Begleitlehrer an Schulveranstaltungen:

a) Abgeltung für den Leiter einer mehrtägigen Schulveranstaltung:

  • Altes Lehrerdienstrecht:
  • Gern. § 2 Nebenleistungsverordnung ist die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III (= 4,547 WE) für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  • Zusätzlich erhält auch der Leiter die Abgeltung gern. § 63a GehG für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogischinhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat. Sie beträgt für jeden Tag
    - in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 12,1 Promille
    - in den Verwendungsgruppen L 2 9,8 Promille und
    - in der Verwendungsgruppe L 3 6,3 Promille des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1. 2020 sind das
    - für L 1- bzw. L PH-Lehrer 46,59 Euro,
    - für L 2-Lehrer 37,73 Euro und
    - für L 3-Lehrer 24,26 Euro.
  • Neues Lehrerdienstrecht:
  • Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 206,4 Euro (2020).
  • Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 41,9 Euro (2020) pro Tag.
  • Lehrer im alten und im neuen Lehrerdienstrecht erhalten weiters Ersatz allfälliger nachgewiesener Fahr- und Nächtigungsspesen gern. der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen.

b) Abgeltung für Begleitlehrer:

  • Lehrer erhalten für Schulveranstaltungen pauschalierte Reisegebühren (= Tagesgebühren als Spesenersatz) in folgender Höhe:
  Dauer Pauschgebühr in €
Lehrausgang,
Exkursion,
Wandertag
bis 5 Stunden 0,0
Halbtagswandertag
Sporttag
über 5 bis 8 Stunden 11,22
Ganztagswandertag
Sporttag
über 8 Stunden 23,10
über 9 Stunden 23,10
über 10 Stunden 23,10
über 11 Stunden 23,10
Projektwochen pro Tag bis 3 Tage 23,10
pro Tag bis 4 Tage 25,34
Sommersportwochen pro Tag 27,72
Wintersportwochen pro Tag  31,94
Exkursionen über 5 bis 8 Stunden 6,86
Exkursionen im Schulort über 8 bis 12 Stunden 13.33
über 12 bis 24 Stunden 20,06
  • Nehmen Lehrer an Exkursionen oder Berufspraktischen Tagen, die mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder mehr als 24 Stunden dauern, oder an einem Schüleraustausch teil, werden die Reisekosten nach der RGV abgegolten.
  • Zusätzlich gebührt dem Begleitlehrer die bereits unter a) erwähnte Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe.

c) Ersatz für allfällige Auslagen:

  • Die Reisekostenvergütung bemisst sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schifffahrtsklasse); von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.
  • Die pauschalierten Reisegebühren wurden bereits unter b) genannt. Mit diesen Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz"), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist diesen Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 % des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.
  • Nimmt der Lehrer in der Unterkunft bezüglich der Verpflegung einen „Freiplatz" in Anspruch, mindert dies seinen Anspruch auf die pauschalierten Reisezulagen in folgendem Ausmaß: 15 % für das Frühstück, je 40 % für Mittag- und Abendessen.
  • Die Ausgaben müssen natürlich belegt werden (Fahrtspesen, Liftgebühren, Eintrittsgelder etc.).
  • Zu bedenken ist auch, dass während der Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen die Abgeltung für MDL entfällt.

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2020)