Recht von A bis Z

Abgeltungen für Schulveranstaltungen

Mag. Georg Stockinger, Vorsitzender-Stellvertreter und Besoldungsreferent der GÖD-AHS

Reisegebühren für Schulveranstaltungen

Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung (SchVV), ist für Lehrpersonen an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift (RGV) anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes vorgesehen wird.

Dienstreiseauftrag

Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt als Dienstreiseauftrag.Sowohl dem Leiter[1] als auch dem Begleitlehrer einer Schulveranstaltung werden anfallende Reisegebühren ersetzt. Diese setzen sich aus Reisekostenvergütung und Reisezulage zusammen

Die Reisekostenvergütung bemisst sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schifffahrtsklasse); von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Mit der Schulveranstaltungsverordnune 2024 (SchVRGV) wird der Anspruch auf einen Beförderungszuschuss auch auf Schulveranstaltungen ausgeweitet. Daher ist unter diesem Titel auch eine Fahrt mit dem Klimaticket verrechenbar. Das Verrechnen der 1. Wagenklasse ist für Schulveranstaltungen ausgeschlossen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

Die Reisezulage ist nicht steuerpflichtig, solange sie die im Einkommensteuergesetz festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Die Reisezulage für Schulveranstaltungen beträgt für Lehrer an AHS, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, je Tag
(in % der Tagesgebühr Tarif I nach § 13 Abs 1 RGV: €30,00):

  Dauer Prozentsatz (%) Bauschgebühr (in €) steuerfrei
(in €)
alle Schulveranstaltungen unter 5 Stunden*) - - zur Gänze
alle Schulveranstaltungen 5 Stunden 33,33 10,00 zur Gänze
Halbtagswandertag, Sporttag über 5 bis 8 Stunden 42,5 12,75 zur Gänze
alle übrigen Schulveranstaltungen 5 bis 8 Stunden 33,33 10,00 zur Gänze
Ganztagswandertag, Sporttag über 8 Std. 87,5 26,25 22,50
über 9 Std. 25,00
über 10 Std.< zur Gänze
alle übrigen Schulveranstaltungen über 8 Std. 66,87 20,06 zur Gänze
Sommersportwochen pro Tag 105,0 31,50 30,00
Wintersportwochen pro Tag 121,0 36,30 30,00
alle übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen pro Tag 96 28,80 zur Gänze
Exkursionen über 12 bis 24 Std. 76,0 22,80 zur Gänze

*) Anzugeben ist der Zeitraum zwischen dem Treffpunkt und dem Entlassen der Schüler – meist in der Schule.

Wenn für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen („kein Freiplatz“), so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen (Beleg), zu ersetzen.

Die Belegpflicht gilt auch bei Verrechnung von Liftfahrten, Schifffahrten etc. und Eintrittsgebühren.

Die Inanspruchnahme eines Freiplatzes ist nur insoweit zulässig, als dadurch keine Mehrkosten für Schüler entstehen bzw. der Verzicht auf einen Freiplatz keinen Kostenvorteil für die Schüler bringen würde. Ansonsten ist der Kostenvorteil eines Freiplatzes auf die teilnehmenden Schüler aufzuteilen.

Werden vom Dienstgeber Mahlzeiten direkt oder indirekt (z.B. durch den Quartiergeber) zur Verfügung gestellt bzw. pauschal finanziert, so sind diese vom Lehrer in Anspruch zu nehmen. Das mindert seinen Anspruch auf die pauschalierten Reisezulagen (minus 15 % Frühstück, je minus 40 % für Mittag- und Abendessen), da sich der „notwendige Mehraufwand“ für Verpflegung dadurch reduziert.

Dem Lehrer ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter EUR 72,70 besteht kein Anspruch.

Achtung: Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Lehrer nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. In diesem Fall ist auch ein allfälliger Vorschuss als Übergenuss zurückzuzahlen.

Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen. (Die Mitteilung erfolgt nach durch Bekanntgabe im Portal Austria).

Betreuungsabgeltung und Leiterzulage

Dem Lehrer im alten Dienstrecht gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung („Betreuungsabgeltung“). Im Jahr 2025 beträgt diese abhängig von der Verwendungsgruppe:

Verwendungsgruppen Betreuungsabgeltung
je Tag
L PH und L 1 € 58,93
L 2 € 47,73
L 3 € 30,68

Beispiele für die Abgeltung (Basis 2024):

  • Beispiel 1: Leiterin eines Schikurses, L1-Lehrerin vollbeschäftigt; 14. Gehaltsstufe;
    Dauer der Wintersportwoche 7 Tage (inklusive An- und Abreisetag, die für die Abgeltung voll zählen):
    • Leitungsabgeltung: 4,33 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III als Mehrdienstleistungen in der Woche, in der die Schulveranstaltung endet.
      4,33 Stunden LVGr. III = 4,547,  MLS = 4,547 Mal 1,30 % des Gehaltes L1/14 (€ 6.198,20)
      4,547 x 1,3 / 100 x € 6.198,20 = € 366,38
    • Betreuungsabgeltung gem. 63a GehG:         
      Für L1 12,1‰ von L1/8 (€ 4.705,70) pro Tag = 7 Mal € 56,94 = € 398,58 für 7 Tage.
    • Bauschgebühr für Wintersportwochen:        
      7 Mal € 31,94 = € 223,58 für 7 Tage, sofern für das Essen selbst bezahlt wurde. Zusätzlich gebührt ggf. Ersatz der Reisekosten und Nächtigungskosten gegen Nachweis.

Insgesamt erhält die Leiterin der siebentägigen Wintersportwoche in diesem Beispiel € 988,54 zzgl. eines allfälligen weiteren Ersatzes nachgewiesener Kosten

  • Beispiel 2: Begleitlehrer bei einer Sommersportwoche, L1 Lehrer (Gehaltsstufe spielt beim Begleitlehrer keine Rolle); Dauer der Sportwoche 6 Tage:
    • Betreuungsabgeltung gem. § 63a GehG: 6 Mal € 56,94 = € 341,64.
    • Bauschgebühr gem. RGV: 6 mal € 27,72 = € 166,32.

Der Begleitlehrer erhält mithin € 507,96  für die sechstägige Sommersportwoche. Allfällige zusätzliche Kosten (Nächtigung, Fahrt) werden ersetzt.

  • Beispiel 2a: pd-Begleitlehrer bei derselben Sommersportwoche (Neues Dienstrecht – Gehaltsstufe spielt beim Begleitlehrer keine Rolle); Dauer der Sportwoche 6 Tage:
    • Betreuungsabgeltung gem. § 47a VBG: 6 Mal € 51,30= € 307,80
    • Bauschgebühr gem. RGV: 6 Mal € 27,72 = € 166,32.

Der Begleitlehrer erhält mithin € 474,12 für die sechstägige Sommersportwoche. Allfällige zusätzliche Kosten (Nächtigung, Fahrt) werden ersetzt.

  • Beispiel 3: Begleitlehrerin bei einer Projektwoche, Dauer 8 Tage; IL/12a2-Vertragslehrerin:
    • Betreuungsabgeltung gem. § 63a GehG: 8 Mal 9,8‰ von L1/8 (€ 4.705,70) - 8 Mal € 46,12 = € 368,96.
    • Bauschgebühr: 8 Mal € 25,34 = € 202,72.

Zusätzlich allfällige nachgewiesene sonstige Kosten. Insgesamt erhält der Begleitlehrer mithin € 571,68.

  • Beispiel 4: Ein Begleitlehrer einer Projektwoche, Dauer 5 Tage, in der die überwiegende pädagogisch-inhaltliche Betreuung (Tagesprogramm, mehrere Abende) über einen Reiseveranstalter zugebucht wird, erhält
    • Bauschgebühr: 5 mal € 25,34 = € 126,70. Zusätzlich Ersatz allfälliger weiterer nachgewiesener sonstiger Kosten.

 [1] Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts

Siehe auch "Schulveranstaltungen" und "Reisegebühren"

Zuletzt aktualisiert: September 2025