Recht von A bis Z

Vergütungen (Abgeltungen) für mehrtägige Schulveranstaltungen

Mag. Georg Stockinger, Vorsitzender-Stellvertreter und Besoldungsreferent der GÖD-AHS

Abweichend von der Vergütung von Reisegebühren für Dienstreisen gelten für Schulveranstaltungen folgende Regelungen: Für Schulveranstaltungen unterscheiden wir zwei Arten von Abgeltungen, einerseits die Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung und andererseits die pauschalierten Reisegebühren.

Abgeltung für die pädagogisch-inhaltliche Betreuung

Der Lehrperson im alten Dienstrecht gebührt nach § 63a Gehaltsgesetz (GehG) für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er/sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung.[1] Im Jahr 2022 beträgt sie für Lehrpersonen im alten Dienstrecht für jeden Tag

  • in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 12,1 ‰ (= € 48,68)
  • in der Verwendungsgruppe L 2 9,8 ‰ (= € 39,43) und
  • in der Verwendungsgruppe L 3 6,3 ‰ (= € 25,35)

des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1.

Im neuen Dienstrecht gebührt der Vertragslehrperson nach § 47a Vertragsbedienstetengesetz (VBG) seit dem 01.01.2022 pro Tag eine Abgeltung in der Höhe von € 43,80.

Abgeltung für den/die Leiter:in[2] einer mehrtägigen Schulveranstaltung

Zusätzlich zur Betreuungsabgeltung bekommt der/die Leiter:in einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung als Leiterzulage

  • im alten Dienstrecht 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III (4,33 x 1,05 = 4,547 Werteinheiten) in der Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung eingerechnet, also als Überstunden vergütet.[3]
  • Im neuen Dienstrecht erhält sie/er € 215,70 (nach § 47a VBG).

Lehrpersonen, die nicht vollbeschäftigt sind, dürfen als Begleitlehrer:innen auf Schulveranstaltungen eingesetzt werden und die Kurse auch leiten, sofern sie sich freiwillig dazu bereit erklären. Nicht vollbeschäftigte Begleitlehrer:innen sind für die Dauer der Schulveranstaltung wie vollbeschäftigte Personen zu bezahlen.

Reisegebühren für Schulveranstaltungen

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Abgeltungen erhält sowohl der/die Leiter:in als auch der/die Begleitlehrer:in die Reisegebühren nach § 49a RGV ersetzt. Diese setzen sich aus der Reisekostenvergütung und der Reisezulage zusammen.

Die Reisekostenvergütung bemisst sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (wie Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schifffahrtsklasse); von allfälligen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis für das zur Benützung vorgeschriebene Flugzeug vergütet.

Die Reisezulage ist nicht steuerpflichtig, solange sie die im Einkommensteuergesetz festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Die Reisezulage ist unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet.

Die Reisezulage bei Schulveranstaltungen beträgt für Lehrpersonen an AHS in Euro:

Dauer

Bauschgebühr

steuerfrei

Lehrausgang, Exkursion, Wandertag

bis 5 Stunden[4]

-

-

Halbtagswandertag, Sporttag

über 5 bis 8 Stunden

€ 11,22

zur Gänze

Ganztagswandertag, Sporttag

über 8 Std.

€ 23,10

€ 19,80

über 9 Std.

€ 22,00

über 10 Std.

zur Gänze

Projektwochen

pro Tag bis 3 Tage

€ 23,10

zur Gänze

pro Tag ab 4 Tagen

€ 25,34

zur Gänze

Sommersportwochen

pro Tag

€ 27,72

€ 26,40

Wintersportwochen

pro Tag

€ 31,94

€ 26,40

Exkursionen

über 5 bis 8 Std.

€ 6,86

zur Gänze

Exkursionen im Schulort

über 8 bis 12 Std.

€ 13,33

zur Gänze

Exkursionen im Schulort

über 12 bis 24 Std.

€ 20,06

zur Gänze

Nehmen Lehrpersonen an Exkursionen oder Berufspraktischen Tagen, die mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder mehr als 24 Stunden dauern, oder an einem Schüleraustausch teil, werden die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift (RGV) abgegolten.

Wenn für die Lehrperson Auslagen für die Nächtigung anfallen (kein „Freiplatz“), so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen (Beleg), höchstens aber bis zum Doppelten des Betrages, den die Schüler:innen je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen. Daher hat der Beleg die tatsächlichen Nächtigungskosten der Lehrperson und den Nächtigungspreis für Schüler:innen zu enthalten.

Die Belegpflicht gilt auch bei Verrechnung von Liftfahrten, Schifffahrten etc. und Eintrittsgebühren.

Die Inanspruchnahme eines Freiplatzes ist nur insoweit zulässig, als dadurch keine Mehrkosten für Schüler:innen entstehen bzw. der Verzicht auf einen Freiplatz keinen Kostenvorteil für die Schüler:innen bringen würde. Ansonsten ist der Kostenvorteil eines Freiplatzes auf die teilnehmenden Schüler:innen aufzuteilen.

Werden vom Dienstgeber Mahlzeiten direkt oder indirekt (z. B. durch den Quartiergeber) zur Verfügung gestellt bzw. pauschal finanziert, so sind diese von der Lehrperson in Anspruch zu nehmen. Das mindert den Anspruch auf die pauschalierten Reisezulagen (minus 15 % Frühstück, je minus 40 % für Mittag- und Abendessen), da sich der „notwendige Mehraufwand“ für Verpflegung dadurch reduziert.

Der Lehrperson ist auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihr zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß, allenfalls in Etappen, zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter EUR 72,70 besteht kein Anspruch.

Die Lehrperson hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei ihrer Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Sie hat die ihr zustehenden Reisegebühren selbst zu berechnen, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können.

Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er von der Lehrperson nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird. Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben der Beamt:in abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.

Beispiele für die Abgeltung (Basis 2022):

  • Beispiel 1: Leiterin eines Schikurses, L1-Lehrerin vollbeschäftigt; 14. Gehaltsstufe;
    Dauer der Wintersportwoche 7 Tage (inklusive An- und Abreisetag, die für die Abgeltung voll zählen):
    • Leitungsabgeltung: 4,33 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III als Mehrdienstleistungen in der Woche, in der die Schulveranstaltung endet.
      4,33 Stunden LVGr. III = 4,547,  MLS = 4,547 mal 1,3 % des Gehaltes L1/14 (€ 299,70)
      4,547 x 1,3 / 100 x € 5.299,70 = € 313,27
    • Betreuungsabgeltung gem. § 63a GehG: 
      Für L1 12,1‰ von L1/8 (€ 4.023,50) pro Tag = 7 mal € 48,68 = € 340,76 für 7 Tage.
    • Bauschgebühr für Wintersportwochen:    
       7 mal € 31,94 = € 223,58 für 7 Tage, sofern für das Essen selbst bezahlt wurde. Zusätzlich gebührt ggf. Ersatz der Reisekosten und Nächtigungskosten gegen Nachweis.
      Insgesamt erhält die Leiterin der siebentägigen Wintersportwoche in diesem Beispiel € 877,61 zzgl. eines allfälligen weiteren Ersatzes nachgewiesener Kosten.
  • Beispiel 2: Begleitlehrer bei einer Sommersportwoche, L1 Lehrer (Gehaltsstufe spielt beim Begleitlehrer keine Rolle); Dauer der Sportwoche 6 Tage:
    • Betreuungsabgeltung gem. § 63a GehG: 6 mal € 48,68 = € 292,08.
    • Bauschgebühr gem. RGV: 6 mal € 27,72 = € 166,32.
      Der Begleitlehrer erhält mithin € 458,40 für die sechstägige Sommersportwoche. Allfällige zusätzliche Kosten (Nächtigung, Fahrt) werden ersetzt.
  • Beispiel 2a: pd-Begleitlehrer bei derselben Sommersportwoche (Neues Dienstrecht – Gehaltsstufe spielt beim Begleitlehrer keine Rolle); Dauer der Sportwoche 6 Tage:
    • Betreuungsabgeltung gem. § 47a VBG: 6 mal € 43,80= € 262,80.
    • Bauschgebühr gem. RGV: 6 mal € 27,72 = € 166,32.
      Der Begleitlehrer erhält mithin € 429,12 für die sechstägige Sommersportwoche. Allfällige zusätzliche Kosten (Nächtigung, Fahrt) werden ersetzt.
  • Beispiel 3: Begleitlehrerin bei einer Projektwoche, Dauer 8 Tage; IL/12a2-Vertragslehrerin:
    • Betreuungsabgeltung gem. § 63a GehG: 8 mal 9,8‰ von L1/8 (€ 023,50) - 8 mal € 39,43 = € 315,44.
    • Bauschgebühr: 8 mal € 25,34 = € 202,72.
      Zusätzlich allfällige nachgewiesene sonstige Kosten. Insgesamt erhält der Begleitlehrer mithin € 518,16.
  • Beispiel 4: Ein Begleitlehrer einer Projektwoche, Dauer 5 Tage, in der die überwiegende pädagogisch-inhaltliche Betreuung (Tagesprogramm, mehrere Abende) über einen Reiseveranstalter zugebucht wird, erhält
    • Bauschgebühr: 5 mal € 25,34 = € 126,70. Zusätzlich Ersatz allfälliger weiterer nachgewiesener sonstiger Kosten.

[1] Vertragslehrpersonen der Entlohnungsschemata I L und II L erhalten diese Abgeltung gemäß den §§ 90e Abs.4 und 90t VBG in derselben Höhe wie Beamt:innen.

[2] Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen jeden Geschlechts.

[3] § 2 Nebenleistungsverordnung; diese Einrechnung wird auf dem Lohnzettel als Mehrleistung ausgewiesen.

[4] Anzugeben ist der Zeitraum zwischen dem Treffpunkt und dem Entlassen der Schüler – meist in der Schule.

Siehe auch "Schulveranstaltungen" und "Reisegebühren"

Zuletzt aktualisiert: September 2022