Recht von A bis Z

Verfahrensbestimmungen des SchUG

Rechtsgrundlage: §§ 19, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 77a SchUG; ministerielle RS Nr. 47/2001, 49/2002. Vgl. auch „Entscheidungspflicht" und „Widerspruch".

1. Erziehungsberechtigung, Eigenberechtigung, Handlungsfähigkeit von nichteigenberechtigten Schülern

a) Vertretung durch die Erziehungsberechtigten:

  • In den Angelegenheiten des SchUG werden gern. § 67 SchUG Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
  • Die Volljährigkeit wird gern. § 21 Abs. 2 ABGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Darauf ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen:
    • Zustellungen von schulischen Entscheidungen (z. B. über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen),
    • Einbringen von Widersprüchen,
    • schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht usw.
  • Die Eltern von volljährigen Schülern sind vertretungsbefugt, wenn sie hiezu bevollmächtigt wurden. So ist insbesondere im Fall der Einbringung eines Widerspruchs gern. § 71 SchUG die Bevollmächtigung der Eltern der Berufungsbehörde gegebenenfalls ausdrücklich nachzuweisen (siehe ministerielles RS N r. 47/2001).
  • Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 wurde ab 1. Juli 2001 auch die Möglichkeit geschaffen, dass beide Elternteile nach Scheidung bzw. Auflösung der Ehe wie bei aufrechter Ehe weiterhin die Obsorge ausüben, sofern sie bei Gericht eine Vereinbarung darüber schließen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll.
  • Die Möglichkeit der Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge steht auch nicht verheirateten Eltern offen.
  • Wenn also ein Elternteil nach Scheidung der Schule gegenüber erklärt, weiterhin Erziehungsberechtigter des minderjährigen Schülers zu sein, hat die Schule jedenfalls die gerichtlich genehmigte Vereinbarung der Eltern über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes bzw. über die Obsorge beider Elternteile einzufordern und dem Schülerstammblatt beizulegen.
  • Gem. § 19 Abs. 1 SchUG sind die Erziehungsberechtigten von Schülern von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
  • An AHS und BMHS sind also eine wöchentliche Sprechstunde des Lehrers und nur bei Bedarf (also im Ausnahmefall) Sprechtage vorzusehen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen hingegen sind zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr und sonstige Vorsprachen der Eltern nur bei Bedarf zu eigens vereinbarten Terminen vorgesehen.
  • Zur Information der Erziehungsberechtigten hat das Unterrichtsministerium im ministeriellen RS Nr. 49/2002 Folgendes festgestellt:
  • Erziehungsberechtigte haben auf Grund ihrer allgemeinen Obsorgeverpflichtung nach bürgerlichem Recht und speziell nach § 61 SchUG das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben gemäß § 19 SchUG das Recht auf Information über schulische Belange ihrer Kinder. Gemäß § 67 SchUG haben sie ihre Kinder in schulischen Belangen grundsätzlich zu vertreten. Mit Eintritt der Volljährigkeit ihrer Kinder erlischt das Erziehungsrecht der Eltern. Dies bedeutet, dass die Eltern volljähriger Schüler nur dann vertretungsbefugt bzw. informationsberechtigt sind, wenn sie vom eigenberechtigten Schüler hiezu ermächtigt wurden.
  • Es empfiehlt sich daher in der Praxis, diese auf Grund der Volljährigkeit geänderte Situation in den in Frage kommenden Klassen bereits frühzeitig - etwa im Rahmen eines Elternabends oder eines Elternbriefes - den betroffenen Schülern und Eltern zur Kenntnis zu bringen und auf die Konsequenzen hinzuweisen. Auf Grund der Erfahrungen in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der eigenberechtigten Schüler keinen Einwand dagegen erhebt, dass die Eltern nach wie vor über schulische Belange informiert werden, sofern diese das wünschen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine schriftliche Einverständniserklärung der volljährigen Schüler einzuholen. In jenen Fällen, in welchen volljährige Schüler die Kontaktierung bzw. Information ihrer Eltern ablehnen, ist dies jedenfalls zu respektieren und sind die Eltern gegebenenfalls auf diese Tatsache hinzuweisen.
  • Zur Frage, ob Lehrer verpflichtet sind, Eltern volljähriger Schüler über schulische Belange zu informieren, sofern dies Eltern und Schüler wünschen, ist festzuhalten, dass - auch wenn dies nicht in einer speziellen schulrechtlichen Norm festgeschrieben ist - schon auf Grund des generellen Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule die gewünschten Auskünfte zu erteilen sind.
  • Ergänzend darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Frühwarnsystem gemäß § 19 Abs. 4 SchUG vorsieht, dass nicht nur den Erziehungsberechtigten (minderjähriger Schüler), sondern jedenfalls auch den Schülern, gleichgültig ob diese bereits volljährig sind oder nicht, Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben ist.
  • Unbeschadet der dargelegten rechtlichen Erwägungen möge jeweils im Einzelfall eine Lösung angestrebt werden, die dem schulpartnerschaftlichen Gedanken und dem Wohl der Schüler bestmöglich gerecht wird.
  • Höchstgerichtserkenntnisse und weitere Klarstellungen zur Vertretungsbefugnis der Erziehungsberechtigten:
  • Erziehungsberechtigte sind bloß Vertreter des Schülers und daher nicht in eigenem Namen tätig (Erkenntnis des VwGH vom 2. Juli 1976, SIg. Nr. 9102 A).
  • Im Falle einer Entscheidung über das Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Erziehungsberechtigten. Sie können daher nicht im eigenen Namen, sondern nur für den minderjährigen Schüler Beschwerde erheben (Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1985, SIg. Nr. 11.788 A). In diesem Sinne auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 1989, ZI. 88/10/0208/8.
  • Keine Vertretung der Erziehungsberechtigten besteht in den Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§§ 58 ff SchUG), da hier die Schüler nicht der Schule bzw. der Schulbehörde, also den Organen der Vollziehung, in einer verfahrensmäßigen Parteistellung gegenüberstehen, sondern auf Grund der Bestimmungen des SchUG selbst in Vollziehung der Gesetze tätig sind und die Bestellung dieser Verwaltungsorgane (Schülervertreter) eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit darstellt.

b) Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers:

  • Ab der 9. Schulstufe ist der minderjährige Schüler (Prüfungskandidat) gern. § 68 SchUG zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern er entscheidungsfähig ist und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
    a) Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4 SchUG),
    b) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahmsoder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3 SchUG),
    c) Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3 SchUG,
    d) Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anlässlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7 SchUG),
    e) Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 4 und 6 bis 8 SchUG),
    f) Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG),
    g) Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12 SchUG),
    h) Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 SchUG),
    i) Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4 SchUG),
    j) Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5 SchUG),
    k) Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1 SchUG),
    l) Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2 SchUG),
    m) Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1 SchUG),
    n) Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 SchUG),
    o) Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anlässlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5 SchUG),
    p) Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8 SchUG),
    q) Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 2 SchUG),
    r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40 SchUG),
    s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1 SchUG) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2 SchUG,
    t) Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5 SchUG), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 SchUG genannten Prüfungen,
    u) Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4 SchUG),
    v) Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1 SchUG),
    w) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1 SchUG),
    x) Zustimmung zur Zuordnung zum niedrigeren Leistungsniveau in der Berufsschule gemäß § 31b Abs. 5 letzter Satz SchUG.
  • Aus dem Gesetzestext des § 68 SchUG „zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten" ist eine in Bezug auf die Tatbestände der lit. a bis x umfassende Handlungsbefugnis des Schülers ab der 9. Schulstufe abzuleiten. Der Schüler ist demnach befugt, alle Handlungen zu setzen, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte zustehen, also auch einen allfälligen Widerspruch einzubringen.
  • Die abschließende Aufzählung jener Angelegenheiten, in denen ab der 9. Schulstufe der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt ist, umfasst nicht die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1985, SIg. Nr. 11.788 A).
  • Die erforderliche „Kenntnisnahme" der Erziehungsberechtigten des Schülers in den in § 68 lit. a bis x SchUG genannten Angelegenheiten bezieht sich auf die jeweilige Handlung des Schülers (Prüfungskandidaten) in den einzelnen Angelegenheiten. „Kenntnisnahme" bedingt allerdings nicht Zustimmung.

c) Untätigbleiben des minderjährigen Schülers:

  • Macht der minderjährige Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im § 68 SchUG angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt.
  • In den Fällen des § 68 SchUG, in denen Handlungen des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes.
  • Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen. Dies ist bedingt durch die mit der Vollendung des 14. Lebensjahres erreichten Religionsmündigkeit.

2. Verfahren, Entscheidungen:

a) Entscheidungsbefugnis von Organen:

  • Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden gem. 5 70 Abs. 1 SchUG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die in Folge genannten Regelungen anzuwenden:
    a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31 SchUG),
    b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6 SchUG),
    c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c SchUG),
    d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b SchUG),
    d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b SchUG),
    e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12 SchUG,
    f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3 SchUG),
    g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c SchUG),
    h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8 SchUG),
    i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42 SchUG),
    j) Fernbleiben von der Schule (§ 45 SchUG),
    k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2 SchUG).
  • Unter „anderen Organen als die Schulbehörden" sind z. B. der Schulleiter, die Lehrerkonferenz, Prüfungskommissionen etc. zu verstehen.

b) Beweiswürdigung vor Erlassung einer Entscheidung:

  • Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
  • Für die Abgabe einer Stellungnahme kann dem Schüler eine Frist eingeräumt werden. Wird von der Gelegenheit zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht, kann ohne diese entschieden werden. Es besteht Recht auf Akteneinsicht, u. a. auch in Klausurarbeiten.
  • Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
  • Zu dieser Bestimmung (§ 70 Abs. 2a SchUG; Novelle des SchUG 2001) führen die Erläuternden Bemerkungen Folgendes aus:
  • Nunmehr soll in § 70 des Schulunterrichtsgesetzes (besondere Verfahrensvorschriften, keine Anwendung der allgemeinen Verfahrensgesetze - EGVG, AVG, VVG, ZustelIG) die Möglichkeit geschaffen werden, Abweichungen von diesen speziellen Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten vorzusehen. Dadurch soll vor Ort möglichst flexibel und unbürokratisch im Rahmen der technischen Gegebenheiten auf Benachteiligungen, die sich auf Grund von Behinderungen ergeben, Bedacht genommen werden können. So kann etwa bei blinden Menschen oder stark Sehbehinderten die Entscheidung gleich mündlich verkündet werden oder bei Gehbehinderten ein Antrag auch fernmündlich gestellt werden.
  • So kann unter anderem das Recht auf Akteneinsicht für Blinde und hochgradig Sehbehinderte (Verlesen des Akteninhaltes durch die Behörde oder z. B. Ausdruck in Brailleschrift beiVorhandensein der technischen Gegebenheiten) gewährleistet werden.

c) Mündliche oder schriftliche Entscheidungen:

  • Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden.• Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
  • Eine mündliche Entscheidung (Bescheid) ist nur dann gegeben, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung des die Entscheidung erlassenden Organes in Gegenwart der Partei verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist (Erkenntnis des VwGH SIg. Nr. 3461). Dem entspricht eine telefonische Mitteilung nicht. Daher ist eine mündliche Entscheidung nur dann rechtswirksam (bedeutsam z. B. für den Beginn der Berufungsfrist), wenn sie gegenüber dem eigenberechtigten Schüler bzw. dem gem. § 68 SchUG handlungsberechtigten Schüler bzw. dem Erziehungsberechtigten (§ 67 SchUG) erfolgt. Die mündliche Verkündigung der Entscheidung gegenüber einem nicht eigenberechtigten Schüler bewirkt, dass die Entscheidung rechtlich nicht existent geworden ist (Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 1989, ZI. 88/10/0208/8). Die mündliche Entscheidung wird in den Unterlagen der Schule kurz schriftlich zu vermerken sein.
  • Abgesehen von der in § 70 Abs. 3 SchUG letzter Satz verpflichtend vorgeschriebenen Schriftlichkeit ist die schriftliche Bekanntgabe der Ablehnung der Aufnahme in die Schule (§ 5 Abs. 2 SchUG) vorgeschrieben. Ebenso ergehen allenfalls in Zeugnissen enthaltene Entscheidungen in Schriftform.
  • Der Grundsatz, dass Entscheidungen sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden können, gilt nicht für die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Reifeprüfungskandidaten ist gemäß § 39 Abs. 1 SchUG in einem Reifeprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Reifeprüfung (§ 72 Abs. 2 lit. f SchUG) wird daher erst durch die Zustellung des Zeugnisses wirksam (Erkenntnis des VwGH vom 26. April 1982, SIg. Nr. 10.713 A).
  • Die Wahl der mündlichen bzw. schriftlichen Form hängt jeweils von der Zweckmäßigkeit ab. Für die Verständigung von der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart gem. § 20 Abs. 6 SchUG ist wohl Schriftlichkeit nicht vorgeschrieben, doch wird im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Entscheidung, die kurze Verständigungsfrist sowie die Bedeutung des Zustellungstages für die Berufungsfrist die schriftliche Ausfertigung zweckmäßig sein.
  • Aus den Vorschriften des SchUG ergibt sich, dass sich die Entscheidungen nach diesem Gesetz auf den jeweiligen Schüler beziehen und lediglich nach Eigenberechtigung des Schülers die Bekanntgabe bzw. Zustellung an den Schüler selbst oder aber dessen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat. Adressat der Entscheidung ist daher jeweils der Schüler. Der ausschließlich den Vater als Adressat nennende angefochtene Bescheid, der auf Grund der für den Schüler erhobenen Berufung ergangen ist, ist als Erledigung dieser Berufung namens des Schülers als Bescheid gegenüber dem Schüler deutbar (Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 2005, ZI. 2004/10/0211).
  • Die Zulässigkeit des Verlangens auf schriftliche Entscheidung wird auch ohne konkretes Ansuchen anzunehmen sein, wenn dem Standpunkt des Schülers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
  • Im Fall des Verlangens nach schriftlicher Ausfertigung beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung.

d) Inhalt der schriftlichen Entscheidung:

  • Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
    • Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
    • den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
    • die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
    • Datum der Entscheidung;
    • die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
    • die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
  • Es genügt das Zitat der Gesetzesstelle (darunter ist auch die angewendete Verordnungsstelle zu verstehen). Z. B. „ . gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, BGBI. Nr. 368/1974 in der Fassung BGBI. Nr. 442/1977, 148/1982 und 420/1983."

3. Provisorialverfahren (Widerspruch):

a) Widerspruchsmöglichkeit:

  • Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 SchUG (siehe 2.a) Entscheidungsbefugnis von Organen) ist gem. § 71 Abs. 1 SchUG Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
  • Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
  • Wenngleich ein begründeter Widerspruch zweckmäßig ist, ist dieser für die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs nicht Voraussetzung.
  • Während auf die Erledigung eines Widerspruchs ein Rechtsanspruch besteht, hat ein Beschwerdeführer auf die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde (z. B. betreffend die Benotung eines Chemietestes) keinen Rechtsanspruch (Erkenntnis des VwGH vom 9. März 1981, SIg. Nr. 10.391 A).
  • Gegen die folgenden Entscheidungen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig:
    a) dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31 SchUG),
    b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5 SchUG),
    c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oderdie letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10 SchUG, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG),
    d) dass die Aufnahmsprüfung gemäß § 31 b Abs. 3 SchUG nicht bestanden worden ist,
    e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7 SchUG),
    f) dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42 SchUG),
    g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a SchUG nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
    h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 SchUG nicht bestanden worden ist.
  • Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
  • Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
  • Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 SchUG außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  • Im Falle des § 71 Abs. 2 lit. h SchUG (Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 SchUG nicht bestanden worden ist) hat die Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
  • Gegen andere als in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

b) Einbringungsfristen:

  • Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.• Die Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Nichtbestehen der Reifeprüfung läuft ab dem Tage der Zustellung des Reifezeugnisses (schriftliche Ausfertigung der Entscheidung) und nicht bereits ab der mündlichen Mitteilung des Ergebnisses (Erkenntnis des VwGH vom 26. April 1982, SIg. Nr. 10.713 A).

c) Allgemeine Bestimmungen zum Widerspruch:

  • Zur Frage der sonstigen Rechtsmittel wird in den Erläuternden Bemerkungen zu den Bestimmungen des SchUG Folgendes ausgeführt:
  • Es ist festzuhalten, dass diese Bestimmungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor den schulischen Organen nicht vorsehen. Dies bringt für den Schüler insofern keine Nachteile, als Rechtswohltaten, die ansonsten im Wege der so genannten außerordentlichen Rechtsmittel gewährt werden, im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden können.
  • Eine Abhilfe im Aufsichtsweg ist auch in allen jenen Fällen möglich, in denen dem Schüler zur Verfolgung seiner Rechte ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht.• Bringt die Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, ein, so sind diese als eine Berufung anzusehen. Die Berufungsbehörde hat darüber - wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gemäß § 59 Abs. 1 AVG vorliegen - in einem zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn Berufung bei der Schulbehörde eingebracht wird und eine entsprechende Mitteilung an die Schule erfolgt (Erkenntnis des VwGH vom 31. Jänner 1994, ZI. 93/10/0218).
  • Die Berufung hat sich gegen Entscheidungen, die entweder gesondert mitgeteilt werden oder erstmals in einem Zeugnis eröffnet werden (z. B. bei Nichtbestehen der Aufnahmsprüfung), zu richten. Hingegen kann sich die Berufung nicht gegen eine Zeugnisklausel richten, die bloß eine vorher zugestellte Entscheidung wiedergibt (z. B. Zeugnisklausel über das Nichtaufsteigen gern. § 22 Abs. 2 lit. f sublit. aa SchUG, nachdem bereits die Entscheidung gern. § 20 Abs. 6 SchUG zugestellt worden ist - nur deklaratorische Wirkung der Zeugnisklausel in diesem Fall). Es ist zu beachten, dass - soweit es sich um Zeugnisse handelt - nicht die einzelnen Noten Verwaltungsakte darstellen, sondern die erwähnten im Zeugnis beurkundeten Entscheidungen, wobei die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Noten in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten sind.

d) Widerspruchsverfahren bei der zuständigen Schulbehörde, kommissionelle Prüfung:

  • Die zuständige Schulbehörde hat in den in Punkt 3.a) Widerspruchsmöglichkeit genannten Fällen, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.
  • Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
  • Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
  • Dies ist der Fall, wenn der Schüler auch bei Änderung der Note in dem im Widerspruch begehrten Sinne keine Möglichkeit hat, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen oder die letzte Schulstufe erfolgreich abzuschließen (z. B. wenn von vier Beurteilungen mit „Nicht genügend" nur eine als unrichtig bezeichnet wird).
  • Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (siehe § 23 Abs. 6 SchUG) mit der Maßgabe, dass
    • die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
    • der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
  • Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
  • Zum Verfahren und zur kommissionellen Prüfung gibt es verständlicherweise eine reiche Judikatur, aus der im Folgenden einige wichtige Erkenntnisse zitiert seien.
  • Im Verfahren zur Überprüfung einer Beurteilung mit „Nicht genügend" trifft den Schüler keine formelle Beweislast, sondern hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt gern. § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufzuklären (Erkenntnis des VwGH vom 9. März 1981, SIg. Nr. 10.391 A).
  • Eine allfällige Voreingenommenheit des Lehrers ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Leistungsüberprüfung insofern von Bedeutung, als den durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belasteten Unterlagen die Eignung fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (Erkenntnis des VwGH vom 9. März 1981, SIg. Nr. 10.391 A).
  • Unter dem Blickwinkel einer allfälligen Voreingenommenheit des einen bestimmten Pflichtgegenstand unterrichtenden und die darin erbrachten Leistungen eines Schülers beurteilenden Lehrers ist nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber zu werten, das jener Lehrer im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung setzt und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem betreffenden Schüler in Zweifel zu setzen. Solcherart belasteten Unterlagen wird dadurch die Eignung genommen, für die Überprüfung der Beurteilung auszureichen (Erkenntnis des VwGH vom 27. Juni 1988, ZI. 88/10/0062).
  • Die bloße Behauptung der Richtigkeit einer Beurteilung im Rahmen einer Berufungsentscheidung ist keine den Anforderungen des AVG entsprechende Begründung der Leistungsbeurteilung (Erkenntnis des VwGH vom 9. März 1981, SIg. Nr. 10.391 A). Der gesetzlichen Anforderung an die Begründung eines Bescheides wird erst dann entsprochen, wenn eine Darstellung der an den Schüler einer bestimmten Klasse der von ihm besuchten Schulart im betreffenden Pflichtgegenstand gestellten Lehrplananforderungen gegeben wird (Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1985, Sig. Nr. 11.788 A).
  • Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen. Ein solcher Sachverhalt ist etwa bei massiver Verletzung der für eine mündliche Prüfung gern. § 5 Abs. 2 LBVO vorgesehenen Prüfungszeit gegeben. Unerheblich ist es, ob durch eine kommissionelle Prüfung jene Prüfungssituation wiederhergestellt werden kann, die bei der rechtsfehlerhaft verlaufenen Prüfung gern. § 5 Abs. 2 LBVO geherrscht hat (Erkenntnis des VwGH vom 9. Februar 1989, ZI. 88/10/0181).Prüfungssituation wiederhergestellt werden kann, die bei der rechtsfehlerhaft verlaufenen Prüfung gern. § 5 Abs. 2 LBVO geherrscht hat (Erkenntnis des VwGH vom 9. Februar 1989, ZI. 88/10/0181).
  • Die Unterlagen sind z. B. auch dann nicht ausreichend, wenn der pädagogische Sachverständige im Berufungsverfahren nicht ausschließen kann, dass die Prüfungszeit nicht ausreichte, und die Zulässigkeit einer Aufgabenstellung als umstritten bezeichnet (Erkenntnis des VwGH ZI. 98/10/0377).
  • Reichen die Unterlagen zur Überprüfung, ob eine auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung richtig oder unrichtig war, aus und wird dennoch eine kommissionelle Prüfung angeordnet, so wird der Berufungswerber dadurch in seinem subjektiven Recht auf eine positive Entscheidung verletzt. Die Schulbehörde handelt gesetzwidrig, wenn sie (eine) kommissionelle Prüfung(en) gern. § 71 Abs. 5 SchUG anordnet, obgleich die Unterlagen zur Feststellung der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Beurteilung(en) mit „Nicht genügend" ausreichen (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 1985, ZI. 85/10/0052).
  • Das Vorliegen der Voraussetzung für die Anordnung der kommissionellen Prüfung(en) ist zu begründen; hiebei sind auch allenfalls vorgelegte Privatgutachten in die Erwägungen mit einzubeziehen (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 1985, ZI. 85/10/0052).
  • Die kurzfristige Ansetzung einer kommissionellen Prüfung ist nicht rechtswidrig (Erkenntnis des VwGH vom 9. März 1981, SIg. Nr. 10.391 A). Es bestehen keine Bedenken gegen eine kurzfristige Anberaumung der kommissionellen Prüfung, doch muss zumindest die Möglichkeit gegeben sein, die zum Antritt zur Prüfung notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1985, SIg. Nr. 11.788 A)
  • Durch die Unterbrechung des Verfahrens und Zulassung zur kommissionellen Prüfung geht die Aufgabe der Ermittlung zur Gänze auf die Prüfungskommission über. Sie hat die Jahresbeurteilung unter Zugrundelegung des gesamten Jahresstoffes vorzunehmen, wobei nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden sind.
  • Lassen sich ausreichende Unterlagen im Sinne des § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG nicht ermitteln, ist die Behörde - ungeachtet der in der Berufung bereits ausgesprochenen Weigerung, zu einer kommissionellen Prüfung anzutreten - verpflichtet, den Schüler zu einer solchen Prüfung zuzulassen, da eine vorweg ausgesprochene Weigerung, zu einer Prüfung anzutreten, die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthebt, dem Gesetz entsprechend vorzugehen (Erkenntnis des VwGH vom 26. April 1982, SIg. Nr. 10.713 A).
  • Die Anberaumung einer kommissionellen Prüfung ist nicht als Ladungsbescheid im Sinne des § 19 AVG anzusehen. Vielmehr ist die Zulassung des Berufungswerbers zu einer kommissionellen Prüfung - gleich der ebenfalls in dieser Bestimmung normierten, der Zulassung zur Prüfung vorausgehenden „Unterbrechung" des Verfahrens - im Verfahrenssystem des AVG eine (im Grunde des § 63 Abs. 2 AVG gesondert nicht anfechtbare) Verfahrensanordnung im Zuge des Beweisverfahrens (Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1985, SIg. Nr. 11.788 A).
  • Das Nichtantreten des Schülers zur kommissionellen Prüfung bewirkt, dass eine allfällige Änderung der Jahresbeurteilung nicht stattfindet und diese daher mit „Nicht genügend" bleibt (Erkenntnisse des VwGH ZI. 88/10/181, 96/10/0095, 97/10/0111, 99/10/0237).
  • Die Nichtbeachtung des Wunsches nach Akteneinsicht und Parteiengehör nach Anberaumung einer kommissionellen Prüfung (auch wenn schon vorher Parteiengehör gegeben war) ist ein Verfahrensmangel, sofern bei diesem Parteiengehör entscheidungsrelevante Feststellungen im Zusammenhang mit der kommissionellen Prüfung möglich sind (Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1985, Sig. Nr. 11.788 A).
  • Die im § 71 Abs. 4 SchUG normierte Verpflichtung der Schulbehörden, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Verfahren zu unterbrechen und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, ist eine vom AVG abweichende Verfahrensregelung. Mit ihr hat der Gesetzgeber zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet. An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierende Beweismittel ist die Behörde gebunden (§ 71 Abs. 6 SchUG). In den Fällen einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des § 71 Abs. 4 SchUG ist die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise ausgeschlossen (Erkenntnis des VwGH vom 10. Juni 1985, Slg. Nr. 11.788 A).
  • Die im Verfahren von einer anderen Abteilung derselben Behörde abgegebenen (pädagogischen) Stellungnahmen, die in der Entscheidung der Behörde verwertet werden, sind Ermittlungsergebnisse, zu welchen Parteiengehör zu geben ist (Erkenntnis des VwGH vom 11. Februar 1980, ZI. 1272/78).
  • Bei der Überprüfung einer Leistungsbeurteilung mit „Nicht genügend" wird den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheides erst dann entsprochen, wenn eine Darstellung der an den Schüler einer bestimmten Klasse der von ihm besuchten Schulart im betreffenden Pflichtgegenstand gestellten Lehrplananforderungen gegeben wird. Ein Hinweis darauf, dass „die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden", ohne die konkreten Lehrplananforderungen aufzuzeigen, genügt nicht (Erkenntnis des VwGH vom 27. Jänner 1986, ZI. 85/19/0149).
  • Durch die kommissionelle Prüfung kann nicht festgestellt werden, ob die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Schöpfung richtig oder unrichtig war. Dem Schüler soll vielmehr in jenen Fällen, in denen sich aus den der Schulbehörde vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Richtigkeit der Note „Nicht genügend" ergeben, eine zusätzliche „Chance" eingeräumt werden (Erläuternde Bemerkungen).
  • § 71 Abs. 5 SchUG normiert, dass für die „Durchführung" der kommissionellen Prüfung „die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6)" mit der Maßgabe speziellerer Regelungen gelten. Damit wird § 23 Abs. 6 SchUG als eine für die Durchführung der kommissionellen Prüfung anwendbare Bestimmung erklärt. Dass die kommissionelle Prüfung über den Regelungsgehalt des § 23 Abs. 6 SchUG hinaus nach den Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung vorzunehmen sei, ist § 71 Abs. 5 SchUG aber nicht zu entnehmen; erklärt diese Bestimmung doch nicht schlechthin die für die Wiederholungsprüfung geltenden Regelungen als anwendbar, sondern lediglich § 23 Abs. 6 SchUG. Es trifft daher auch nicht zu, dass die für die Wiederholungsprüfungen in § 22 LBVO normierten Regelungen auf die kommissionelle Prüfung gemäß § 71 Abs. 5 SchUG anzuwenden wären (Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2007, ZI. 2005/10/0110)
  • Die Prüfungskommission hat der Feststellung den gesamten Jahreslehrstoff zu Grunde zu legen und nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden.
  • Die Prüfungskommission hat der Feststellung den gesamten Jahreslehrstoff zu Grunde zu legen und nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden.
  • Nach dem Erkenntnis des VwGH ZI. 98/10/0377 ist dieser Lehrer nicht als befangen anzusehen, da das SchUG ausdrücklich anordnet, dass dieser Lehrer als Prüfer zu fungieren hat. Allerdings erging dieses Erkenntnis zum § 71 Abs. 5 i. d. F. vor der Nov. BGBI. 1 Nr. 98/1999, wonach ein anderer lehrbefähigter Lehrer als Prüfer nur zu bestellen war, wenn eine rechtzeitige Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich war; nunmehr ist für den Ersatz des unterrichtenden Lehrers durch einen anderen (lehrbefähigten) Lehrer als Prüfer in Z 2 keine Bedingung gesetzlich vorgegeben, sodass bei einer besonderen Begründung einer Befangenheit die Heranziehung eines anderen Lehrers geboten erscheint.
  • Wie sich aus dem Wortlaut von § 71 Abs. 5 Z 2 SchUG insgesamt ergibt, muss der als Beisitzer fungierende Lehrer für den Unterrichtsgegenstand nicht lehrbefähigt sein (so auch das Erkenntnis des VwGH ZI. 95/10/0086).

e) Entscheidung der Behörde:

  • Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
  • Der Entscheidung ist nur die von der Prüfungskommission getroffene Leistungsbeurteilung zu Grunde zu legen (nicht auch sonstige Unterlagen wie Schularbeitenbeurteilungen).
  • Die Beurteilung der Prüfungskommission ist ein Gutachten. Den Mitgliedern der Prüfungskommission kommt daher hinsichtlich der Bestimmungen über die Befangenheit die Stellung eines Amtssachverständigen zu (Erkenntnis des VwGH vom 9. März 1981, SIg. Nr. 10.391 A).
  • Auch eine kommissionelle Prüfung kann rechtsfehlerhaft sein, z. B. wenn die vorgegebenen Aufgaben in der zur Verfügung gestandenen Zeit nicht lösbar waren, wobei Maßstab für diese Beurteilung der abstrakte Begriff des durchschnittlich leistungsfähigen Schülers ist.
  • Die Ausstellung des Zeugnisses der Kommission hat entsprechend den Vorschriften des § 22 SchUG zu erfolgen.

4. Zustellung:

  • Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 SchUG erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht volljährig sind und der dritte Absatz nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
  • Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
  • Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt (§ 68 SchUG), so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nachBeginn des Schuljahres verlangen, dass in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfolgen hat.

5. Entscheidungspflicht:

  • Gem. § 73 Abs. 1 SchUG haben in den Fällen des § 70 Abs. 1 SchUG (siehe 2.a) Entscheidungsbefugnis von Organen) die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a SchUG (Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart) spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen.
  • Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  • Die Fristen werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt.
  • Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Widersprüche des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit unten nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  • Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden.
  • In den Fällen des § 71 Abs. 2 SchUG (siehe 3.a) Widerspruchsmöglichkeit) hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
  • In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat) hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
  • Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG) fünf Tage.
  • Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund des SchUG ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.
  • In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

6. Fristberechnung:

  • Die diesbezüglichen Bestimmungen findet man in § 74 SchUG.
  • Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.
  • Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  • er Beginn und Lauf einer Frist werden durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  • Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Das gilt auch, wenn dieser Werktag schulfrei ist.
  • Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  • Durch das SchUG oder die auf Grund des SchUG erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
  • Die Regelungen des § 74 SchUG gelten, da sie im Abschnitt „Verfahrensbestimmungen" stehen, nur für verfahrensrechtliche Fristen, nicht jedoch für die Bestimmung materiellrechtlicher Fristen (z. B. für die Verständigung der Prüfungskandidaten gem. § 5 Abs. 3 LBVO) (Erkenntnis des VwGH ZI. 91/10/0246). § 74 Abs. 1 bis 3 können jedoch sinngemäß angewendet werden, da sie zu den allgemein üblichen Berechnungsergebnissen führen. Die Abs. 4 und 5 können für materiell-rechtliche Fristen jedoch nicht herangezogen werden.

7. Nostrifikation ausländischer Zeugnisse:

  • Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen sind auf Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne des SchUG als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
  • Schüler, die aus einer ausländischen Schule in eine österreichische Schule übertreten, haben die Wahl zwischen einer Einstufungsprüfung und der Nostrifikation des ausländischen Zeugnisses über die letzte besuchte Schulstufe.
  • Auch mehrere ausländische Zeugnisse können gemeinsam mit einem österreichischen Zeugnis als gleichwertig anerkannt werden.
  • Sofern dem Standpunkt des Antragstellers nicht voll Rechnung getragen wird, hat das Ministerium in der Bescheidbegründung darzulegen, auf welche Ermittlungsergebnisse (hiebei ist auch zu überprüfen, welche Beurteilungsstufen des ausländischen Systems dem österreichischen entsprechen) und auf welche rechtlichen Überlegungen sich die Entscheidung gründet (Erkenntnis des VwGH vom 24. März 1980, ZI. 2121/77).
  • Nicht erforderlich ist eine Nostrifikation, wenn eine Einstufungsprüfung möglich ist (siehe diesbezüglich oben: Wahlmöglichkeit zwischen Nostrifikation und Einstufungsprüfung).
  • Auch im Falle einer Aufnahmsprüfung (z. B. in den ersten Jahrgang einer BHS) ist eine Nostrifikation im Regelfall wegen § 28 Abs. 3 Z 2 SchUG nicht erforderlich.
  • Dem Ansuchen um Nostrifikation sind anzuschließen:
    • Geburtsurkunde;
    • bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
    • Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
  • Der zuständige Bundesminister hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
  • Eine Gleichhaltung ist nur möglich, wenn die betreffende ausländische Schule hinsichtlich ihrer Bildungshöhe mit einer inländischen Schule vergleichbar ist. In diesem Sinne ist z. B. eine bundesdeutsche (Abend-)Realschule, welche nicht zur allgemeinen Hochschulreife führt, eine „allgemein bildende mittlere Schule", weshalb ein Zeugnis dieser Schule nicht mit einem Zeugnis einer österreichischen AHS als gleichwertig anerkannt werden kann.
  • Soweit den Anforderungen nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 SchUG (Externistenprüfungen) sinngemäß anzuwenden.
  • Wird die Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses beantragt und macht die Behörde die Nostrifikation von zuvor abzulegenden Prüfungen abhängig, wird dem Begehren nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, weshalb die Begründungspflicht des AVG greift (Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 1987, ZI. 87/10/0157-5). Eine Berücksichtigung von auf andere Weise erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten als Ersatz für einen Schulbesuch bzw. für die Ablegung von Prüfungen ist nicht vorgesehen (Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 2002, ZI. 2001/10/0132).
  • Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Der Nostrifikation kommt daher allgemeine Wirkung (nicht nur für den Schulbereich) im Inland zu.
  • Wenn die Anforderungen nach § 75 Abs. 3 SchUG, allenfalls in Verbindung mit § 75 Abs. 4 SchUG, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden. Dies kann vor allem im Bereich des berufsbildenden Schulwesens in Frage kommen, wenn die für gewerbliche Berechtigungen erforderliche praktische Unterweisung nicht gleichwertig mit jener nach österreichischen Lehrplänen ist..
  • Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
  • Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen (insbesondere die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse) werden hiedurch nicht berührt.
  • Die Bestimmungen über die Nostrifikation gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen.
  • Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder - sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist - durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.

8. Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse:

  • Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion beantragt werden.
  • Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  • Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    • Geburtsurkunde;
    • Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;
    • Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
  • Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  • Der Nachweis des zweifelsfreien Erwerbes kann u. a. durch die Vorlage von Abschlussurkunden von im Ausland gelegenen, weiterführenden Schulen erbracht werden, wenn für deren Besuch das verlorene Zeugnis Aufnahmsvoraussetzung war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nach den schulrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes zu prüfen. Streichungen bzw. Lackierungen, die in einer solchen Abschlussurkunde vorgenommen werden, ohne dass dafür ein amtlicher Korrekturvermerk aufscheint, bewirken noch nicht automatisch den Verlust ihrer Beweiskraft. Die Behörde hat vielmehr - nötigenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten - zu prüfen, ob dadurch das vorgelegte Dokument inhaltlich so stark verändert wurde, dass sich der Erwerb des Zeugnisses, dessen Verlust behauptet wird, nicht mehr ohne Zweifel nachweisen lässt (Erkenntnis des VwGH vom 10. September 1984, ZI 83/10/0251).
  • Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
  • Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 SchUG genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 SchUG unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.

9. Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen:

  • Die Bildungsdirektionen und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung des SchUG zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.
  • Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind gem. § 77a Abs. 2 SchUG die Prüfungskommission (der oder die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:
    1. Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, 7 und 7a SchUG),
    2. Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8 SchUG),
    3. Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2 SchUG),
    4. Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3 SchUG),
    5. Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4 SchUG),
    6. Wiederholungsprüfungen (§ 23 SchUG),
    7. Semesterprüfungen (§ 23a SchUG),
    8. Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (§ 23b SchUG),
    9. Einstufungsprüfungen (§ 26 Abs. 1 und 3 SchUG),
    10. Einstufungsprüfungen (§ 26a Abs. 1 und 2 SchUG),
    11. Aufnahmsprüfungen (§ 29 Abs. 5 und 5a, § 31b Abs. 3 SchUG sowie weiters: § 40 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a und 4, § 55, § 68, § 97 und § 105 SchOG, § 12 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetzes),
    12. Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (§§ 34 bis 41 SchUG),
    13. Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) und
    14. Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5 SchUG).
  • Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gem. § 77 Abs. 3 SchUG aufzubewahren.
  • § 77 Abs. 3 SchUG normiert den Umgang mit Klassenbüchern: Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal, Schüler sowie Erziehungsberechtigte nicht zulässig sind. Für Schüler sowie für Erziehungsberechtigte darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 Datenschutzgesetz über das Datengeheimnis anzuwenden.
  • Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 13 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.
  • Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:
    - Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
    - Tagesordnungspunkte,
    - Anträge,
    - Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
    - gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
    - Namen und Unterschrift des Protokollführers.
  • Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 SchUG drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
  • § 77 Abs. 3, 5 und 6 SchUG ist auf Prüfungsprotokolle gem. § 77a Abs. 2 SchUG sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gem. § 77a Abs. 3 SchUG anzuwenden.
  • 77 Abs. 5 und 6 SchUG bezieht sich auf Klassenbücher: Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
  • Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

(Zuletzt aktualisiert: August 2022)