Recht von A bis Z

Schadenersatz

Im Schulalltag - im Zuge der Unterrichtserteilung oder der Aufsichtsführung - kommt es immer wieder zu Vorfällen, die die Frage danach aufwerfen, wer für einen entstandenen Schaden allenfalls haftet: der Lehrer, der Schüler, oder gar eine dritte Person.

Wenn ein Schaden eingetreten ist

Wesentlich bei all diesen Fragen ist, dass der Sachverhalt genau ermittelt wird. Nur so kann man feststellen, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, ob es eine Haftung für den Schaden gibt und wer dafür haften könnte. Dabei ist jeder Einzelfall individuell zu prüfen, da die Abgrenzung, ob und in welcher Form und durch wen eine Haftung schlagend wird, nicht immer auf den ersten Blick zu beurteilen ist.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Recht auf Schadenersatz im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ab § 1293 geregelt ist. Ein Schaden ist ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder an der Person. Ein eingetretener Schaden ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Schaden muss gem. § 1294 ABGB durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht werden, das auch durch Unterlassung verwirklicht werden kann. Schäden können auch aus Zufall durch eine Verkettung unglücklicher Umstände entstehen, dafür trägt niemand die Haftung. Im Zweifel gilt die Vermutung, dass niemand am Schaden Schuld trägt, wie es auch in § 1311 ABGB heißt: Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet.

Der Schadenersatz erfüllt eine Ausgleichsfunktion, da niemand aus der schädigenden Handlung eines anderen einen Nachteil haben soll. Dazu gehört aber, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers vorliegt. Der Schädiger haftet jedenfalls nur für den Schaden, der kausal durch sein Verhalten verursacht wurde. Sein Verhalten muss also ursächlich für das Eintreten des Schadens sein – eine conditio sine qua non. Sind mehrere Personen als Schädiger beteiligt, haften sie solidarisch für den gesamten Schaden.

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist die rechtswidrige Handlung des Schädigers. Dies setzt eine Sorgfaltswidrigkeit des Schädigers voraus und ist dadurch gegeben, dass der Schädiger gegen Schutzgesetze – davon umfasst sind absolut geschützte Rechtsgüter wie Leben, körperliche Integrität, Eigentum, etc. - oder geltende Rechtsvorschriften verstößt. Eine rechtswidrige Handlung liegt wohl dann vor, wenn der Lehrer gegen seine Dienstpflichten verstößt, worauf noch näher einzugehen sein wird. Zur Rechtswidrigkeit muss auch ein Verschulden des Schädigers treten. Dies liegt vor, wenn der Schädiger vorsätzlich (dem Schädiger ist es bewusst, dass er den Schaden herbeiführt und nimmt dies auch in Kauf) oder fahrlässig handelt, in dem er die gehörige Sorgfalt außer Acht lässt (hier wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden).

Schäden im Bereich der Dienstverrichtung

Das Schadenersatzrecht gilt grundsätzlich auch für den Arbeitsvertrag, sodass der Arbeitnehmer für verursachten Schaden im Rahmen seiner Leistungserbringung haftet. Gegenüber Dritten ist jedoch der Arbeitnehmer durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) meist geschützt, da der Arbeitsgeber für seine Bediensteten haftet. Geleisteter Schadenersatz kann aber im Regressweg vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden, wenn dieser eine Sorgfaltswidrigkeit, insbesondere im Bereich der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes begeht.

Siehe auch „Amtshaftung“ und "Amtshaftung bei hoheitlicher Tätigkeit"

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)