Recht von A bis Z

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag

Rechtsgrundlage: §§ 2, 6, 8 und 9 Familienlastenausgleichsgesetz

Antrag:

  • Anlässlich der Geburt eines Kindes ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Familienbeihilfe (früher auch oft „Kinderbeihilfe" genannt) zu beantragen. Die im  Antragsformular „Familienbeihilfe - Antrag- Beih. 1" genannten Belege müssen nicht beigelegt werden, das Finanzamt behält sich aber vor, diese abzuverlangen. Die Beantragung kann auch über FinanzOnline erfolgen.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Trägt jedoch eine andere Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, überwiegend die Unterhaltskosten, so hat diese Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.

Familienbeihilfe monatlich pro Kind:

Bis 31.12.2023:

ab Geburt ab 3 Jahre ab 10 Jahre ab 19 Jahre
120,6 129,0 149,7 174,7

Zusätzlich zur Altersstaffel pro Kind

 für 2 Kinder 7,5
 für 3 Kinder 18,4
 für 4 Kinder 20,0
 für 5 Kinder 33,9 
für 6 Kinder 37,8
für jedes weitere Kind 55,0
Mehrkindzuschlag 21,2

Mit 1. Jänner 2024 steigen die Beträge:

ab Geburt ab 3 Jahre ab 10 Jahre ab 19 Jahre
132,3 141,5 164,2 191,6

Zusätzlich zur Altersstaffel pro Kind

 für 2 Kinder 8,20
 für 3 Kinder 20,2
 für 4 Kinder 30,7
 für 5 Kinder 37,2
für 6 Kinder 41,5
für jedes weitere Kind 60,3
Mehrkindzuschlag 23,3
  • Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das sechste Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 105,8 Euro (2023) bzw. 116,1 Euro (2024).
  • Für erheblich behinderte Kinder gebührt ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von 164,9 Euro (2023) bzw. 180,9 Euro (ab 1. Jänner 2024) monatlich. Die Familienbeihilfe ist steuerfrei.
  • Grundsätzlich gebührt Familienbeihilfe bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Für Kinder in Berufsausbildung (in der Regel Studenten) verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 24. Geburtstag. Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen von über 10.000 Euro bezogen hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
  • Für Schüler bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls bis zum 18. Geburtstag bestehen. Familienbeihilfe kann für Schüler auch über den 18. Geburtstag hinaus bezogen werden, wenn
    • maximal einmal repetiert wurde und/oder
    • die Einschulung verspätet (z. B. erst mit sieben Jahren) erfolgte und/ode
    • die Schulausbildung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. schwere Krankheit) behindert wurde.
  • Der Bezug der Familienbeihilfe ist für Studenten mit dem 24. Geburtstag begrenzt. Bis zum 25. Geburtstag kann für Kinder Familienbeihilfe bezogen werden, die
    • Mütter oder schwanger sind,
    • Präsenz- oder Zivildienst absolvieren oder absolviert haben,
    • die eine berufsbildende höhere Schule besucht haben - die ein freiwilliges Sozialjahr geleistet haben,
    • ein Studium absolvieren, dessen Mindeststudiendauer zehn oder mehr Semestern beträgt
    • behindert sind (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent).
  • Keinerlei Altersbegrenzung gibt es für Schwerstbehinderte mit dauernder Erwerbsunfähigkeit.
  • Maximale Studiendauer:
    • Der Bezug der Familienbeihilfe ist mit der Mindeststudiendauer plus ein Semester pro Studienabschnitt begrenzt.
    • Spätestens nach Ende des zweiten Semesters des ersten Studienabschnitts kann das Studium ohne Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe gewechselt werden. Ein weiterer Wechsel innerhalb der ersten zwei Semester wird ebenfalls toleriert. Bei einem weiteren Studienwechsel geht der Anspruch verloren.
    • Wird der erste Studienabschnitt in der Mindestzeit absolviert, so bleibt für den zweiten Studienabschnitt das „ersparte“ Toleranzsemester erhalten, sodass dann im zweiten Studienabschnitt die Mindeststudiendauer um insgesamt zwei Semester überschritten werden kann, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren.
  • Ausnahmebestimmungen:
    • Analog zum § 18 des Studienförderungsgesetzes verlängert sich für einzelne Studienrichtungen die maximale Studiendauer.
    • Bei einer Studienunterbrechung von mindestens drei Monaten (z.B. Krankheit, fehlender Laborplatz, ordentliches Auslandsstudium) verlängert sich die Höchstdauer entsprechend. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
    • Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
    • Für in der Österreichischen Hochschülerschaft Tätige verlängert sich der Höchstzeitraum unter Rücksichtnahme auf die Funktion und die zeitliche Inanspruchnahme um bis zu vier Semester.
  • Studienerfolg:
    • Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
    • Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
  • Die Familienbeihilfe wird zusammen mit dem Kinderabsetzbetrag direkt vom Wohnsitzfinanzamt auf das Konto des Empfangsberechtigten überwiesen.

Kinderabsetzbetrag:

  • Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 58,40 € pro Kind und Monat.

Mehrkindzuschlag:

  • Wenn das zu versteuernde Familieneinkommen ein bestimmtes Limit (seit 2007 55.000 €) nicht überschreitet, gebührt für das dritte und jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag in der Höhe von 20 € monatlich.
  • Der Mehrkindzuschlag wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.

Seit dem 1. Mai 2015: Antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes

  • Die Daten des im Inland geborenen Kindes sowie die Personenstandsdaten der Eltern werden durch das Standesamt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst. Anschließend werden diese Daten vom Bundesministerium für Inneres (Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters) der Finanzverwaltung übermittelt. Die Finanzverwaltung wird auf Basis der vorliegenden elektronischen Daten automatisiert prüfen, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen.
  • Ist dies der Fall, brauchen die Eltern nichts weiter zu tun und weder einen Familienbeihilfenantrag auszufüllen noch mit ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Sie erhalten von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben, das sie über den Familienbeihilfenanspruch für ihr Kind informiert. Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf ihr Konto überwiesen.
  • Fehlen der Finanzverwaltung noch Informationen, wie beispielsweise die Kontonummer (IBAN, BIC), dann werden die Eltern ersucht, die fehlenden Daten bekannt zu geben bzw. noch offene Fragen zu beantworten. Auch in diesem Fall muss kein Familienbeihilfenantrag gestellt werden. Es genügt, das Informationsschreiben mit den Antworten und eventuellen Nachweisen zurückzuschicken.
  • Sollte es nach Zusendung des Informationsschreibens seitens der Eltern trotzdem noch Fragen geben, können sie sich an das Infocenter ihres Finanzamtes wenden.
  • Diese Neuerung bei der Familienbeihilfe trägt maßgeblich zur Verwaltungsvereinfachung bei. Behördenwege werden so weit wie möglich erspart und im Sinne der Bürgerorientierung wird die Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbetrag rascher ausbezahlt.
  • Weitere Informationen rund um das Thema Geburt finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
  • In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. Der Familienbeihilfenantrag kann elektronisch über FinanzOnline an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt werden. Damit brauchen Bürgerinnen/Bürger keine Amtswege auf sich zu nehmen und können bequem von zu Hause per Mausklick ihre Beihilfenangelegenheiten erledigen.
  • Die entsprechenden Formulare zur Antragstellung können online bezogen werden.
  • Beantragt werden kann die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen von der Ehegattin/vom Ehegatten bzw. von der früheren Ehegattin/vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Erforderliche Unterlagen

  • Grundsätzlich kann die zuständige Stelle zur Überprüfung Ihrer Angaben im Antragsformular die darin angegebenen Dokumente von Ihnen verlangen.
  • Als Nachweise dienen u.a.:
  • Wenn das Kind volljährig ist:
    • Nachweis einer laufenden Berufsausbildung oder Studienerfolgsnachweis bzw. Nachweis über die Studienverzögerung
  • bei ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (auch EU-Bürgerinnen/EU-Bürger):
    • Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt nach §§ 89 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
    • Nachweis des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
  • Die Nachweise können – mit Ausnahme der Nachweise über das Studium bzw. über die Verzögerung des Studiums – in Form von Kopien erbracht werden.

Siehe auch: Unterhaltsabsetzbetrag, Mutterschaft - Mutterschutz

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2018