Recht von A bis Z

Karenzurlaub

Karenzurlaub nach § 75 BDG / §§ 29b – 29d VBG

  • BeamtInnen und Vertragsbediensteten kann gleichermaßen auf ihr Ansuchen hin Karenz (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  • Die Zeit eines solchen Karenzurlaubes ist nach § 75a BDG bzw. § 29c VBG für zeitabhängige Rechte (Abfertigung gem. §84 VBG, Vorrückung, etc.) nicht zu berücksichtigen.
  • Ausnahmsweise Anrechnungen sind im § 75a Abs. 2 BDG bzw. § 29c VBG geregelt, z.B.:
    • Karenzen zur Kinderbetreuung
  • maximale Anrechnung von fünf Jahren für Karenzurlaub für
    • Entwicklungshelfereinsatz
    • Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der EU
    • Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft (oder Gemeindeverband) oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der EU- oder EWR-Mitglied ist
  • maximale Anrechnung von zehn Jahren für Karenzurlaub
    • zur Begründung eines Dienstverhältnisses zur Europäischen Union.
  • Die Anrechnung für die Vorrückung und/oder für die Pension erfolgt dabei nur auf Antrag.
  • Bei Anrechnung für die Pension müssen die Pensionsbeiträge (DienstnehmerInnen- und Dienstgeberbeitrag) von der DienstnehmerIn bezahlt werden.
  • Das Höchstausmaß eines Karenzurlaubes / einzelner Karenzurlaubsjahre beträgt 10 Jahre. Auf die Gesamtdauer sind alle gewährten Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach MSchG bzw. VKG.
  • Eine Erkrankung während eines Karenzurlaubes führt nicht zu einem vorzeitigen Ende der Karenz.
  • Während des Karenzurlaubs ist keine pflichtmäßige Krankenversicherung gegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Weiter- oder Mitversicherung. Dies gilt nicht
    • falls der Urlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet,
    • (für BVA-Versicherte) während einer Karenz nach MSchG / VKG bis zum 2. Geburtstag des Kindes und während einer aufgeschobenen Karenz,
    • für GKK-Versicherte während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld sowie
    • „wenn der/die BVA-Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde“. (§7 B-KUVG)
  • Mit Antritt eines länger als 6 Monate dauernden Karenzurlaubs ist nach § 29d Abs. 1 VBG i.d.R. die Abberufung vom Arbeitsplatz vorgesehen.
  • Das gilt nicht für Karenz nach MSchG / VKG (siehe § 219 Abs. 5a BDG- Rückkehrrecht an Schule:Ein Lehrer /eine Lehrerin kehrt in der Regel an die Stammschule zurück. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht- es sei denn, es handelt sich um eine/n schulfeste/n Beamtin /Beamten.

Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes (§ 75 Abs. 4 BDG / § 29b Abs. 4 VBG)

  • Ein solcher Karenzurlaub kann gewährt werden, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Dies gilt für die Betreuung
    • eines eigenen Kindes
    • eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    • eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt eines Lehrer/einer Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt er/sie und/oder sein/ihre Ehegatte/Ehegattin überwiegend aufkommt.
  • Diese Karenzjahre zur Betreuung eines Kindes werden nicht in die Gesamtdauer der 10 Jahre (für Karenzurlaub ohne Angabe von Gründen, vgl. § 75 BDG / §§ 29b – 29d VBG) eingerechnet. Sie zählen nicht als ruhegenussfähige Zeit, werden aber bei neuerlichem Dienstantritt für die Vorrückung halb angerechnet.
  • Sinnvoller Weise ist diese Art der Karenz dann zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine Karenz nach Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz nicht (mehr) vorliegen! Diese Karenz wird im Anschluss an eine Karenz nach MSchG bzw. VKG bis zum Ende des Schuljahres genehmigt und in Folge immer nur für ganze Schuljahre.

Karenz der Adoptiv- oder Pflegeeltern (MSchG §15c / VKG §5)

  • Ein Elternteil, der ein Kind an Kindes Statt annimmt (Adoptiveltern) oder ein Kind in unentgeltliche Pflege (Pflegeeltern) nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat denselben Anspruch auf Karenz wie ein leiblicher Elternteil.
  • Die Karenz beginnt mit dem Tag der Adoption (an dem Tag, an dem das Kind den Adoptiveltern übergeben wird) bzw. mit dem Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an die Karenz des anderen Adoptiv- oder Pflegeelternteils. Für den Fall, dass der andere Adoptiv- oder Pflegeelternteil keinen Karenzanspruch hat (z. B. bei Selbstständigkeit,…), kann die Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen.
  • Nimmt der/ die Dienstnehmer/in ihre Karenz unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat er/sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben.
  • Die Dauer der Karenz hängt vom Alter des Kindes ab:
    1. Hat das Kind bei der Adoption / Übernahme den 18. Lebensmonat noch nicht vollendet, so besteht Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.
    2. Hat das Kind bei der Adoption /Übernahmeden 18. Lebensmonat vollendet, jedoch noch nicht das zweite Lebensjahr, besteht Anspruch auf bis zu sechs Monaten Karenz auch über das zweite Lebensjahr hinaus.
    3. Erfolgt die Adoption /Übernahme zwischen dem vollendetem 2. und vollendetem 7. Lebensjahr, besteht Anspruch auf 6 Monate Karenz.
  • Wird die Karenz zwischen den Adoptiv- / Pflegeeltern geteilt, so müssen die Karenzteile direkt aneinander anschließen. Dieselben Meldefristen wie bei leiblichen Eltern sind einzuhalten.(genaue Regelungen siehe MSchG §15, VKG §2)

Verhinderungskarenz (MSchG §15d / VKG § 6)

  • Ist ein Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für einen nicht bloß verhältnismäßig kurzen Zeitraum verhindert das Kind zu betreuen, so ist dem anderen Elternteil eine sog. „Verhinderungskarenz“ zu gewähren. Voraussetzung ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind. Der verhinderte Elternteil muss das Kind vor dem Eintritt des Verhinderungsfalles überwiegend selbst gepflegt oder betreut haben. Anspruch besteht für die Dauer der Verhinderung, längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Beginn und Dauer ist dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben. Auch die anspruchsbegründeten Umstände müssen dem Dienstgeber bekannt gegeben werden. Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin/ der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
  • Verhinderungskarenz kann  in Anspruch genommen werden bei
    • Tod
    • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegestation
    • Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei anderweitiger, auf behördlicher Anordnung beruhender Anhaltung
    • Bei schwerer Erkrankung
    • Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder Wegfall der Betreuung des Kindes.
  • Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 75c BDG, § 29e VBG, § 21c BPGG)

  • Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ist auf Antrag aus einem der folgenden 3 Gründe zu gewähren (Rechtsanspruch!):
    1. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
    2. Karenzurlaub zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
    3. Karenzurlaub zur Pflege eines demenzkranken oder minderjährigen nahen Angehörigen
  • Für die Dauer der Pflegekarenz gebührt ein Pflegekarenzgeld (siehe § 21c Bundespflegegeldgesetz). Die Zeit dieses Karenzurlaubes gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bzw. als Ersatzzeit für die ASVG-Pensionsversicherung, daher ist vom Bediensteten kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Bei Wiederantritt des Dienstes wird diese Zeit für die Vorrückung halb angerechnet.
  • Der Wegfall einer der Voraussetzungen ist innerhalb von 2 Wochen zu melden. Mit dem Wegfall endet die Anrechnung für die Pension. Auf Antrag der Bediensteten kann die Dienstbehörde eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen.

1. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes (bis zum 40. Lebensjahr des Kindes)

Voraussetzungen:

  • gemeinsamer Haushalt (besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält),
  • erhöhte Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz und
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der DienstnehmerIn - diese liegt vor:
  • vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht: wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf
  • während der allgemeinen Schulpflicht: wenn das Kind vom Schulbesuch befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf
  • nach dem Ende der Schulpflicht bis zum 40. Geburtstag: wenn das Kind dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf

2. Karenzurlaub zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern, Kinder des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin)

Voraussetzungen:

  • mindestens Pflegestufe 3 und
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der DienstnehmerIn

Für 1. und 2. gilt:

  • Die Dauer ist zeitlich nicht beschränkt (solange die Voraussetzungen vorliegen). Falls die Dauer länger als 3 Monate betragen soll, ist der Antrag spätestens 2 Monate vor Beginn zu stellen.

3. Karenzurlaub zur Pflege eines demenzkranken oder minderjährigen nahen Angehörigen (Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern, Kinder des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin)

Voraussetzungen:

  • mindestens Pflegestufe 1
  • Der Karenzurlaub hat mindestens einen und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen nur einmal zulässig.
    Bei einer Erhöhung der Pflegestufe ist auf Antrag einmalig eine neuerliche Gewährung zulässig.

Siehe auch: Frühkarenzurlaub - "Babymonat", Karenz

 (Letzte Aktualisierung September 2019)