Recht von A bis Z

Karenz

Rechtsgrundlage: § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz iVm § 26 AIVG; §§ 75, 75c, 75d, 78d BDG; §§ 15 - 15g MSchG; §§ 29b-e, 29k, 29o VBG; §§ 2 - 7c VKG. Siehe auch „Mutterschutz" und „Teilzeitbeschäftigung für Beamte".

  • Der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes bewirkt die Abberufung des Bediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zu addieren. Ein Lehrer kehrt nach seinem Karenzurlaub praktisch immer an seine alte Schule zurück. Einen Rechtsanspruch darauf hat er allerdings nicht - es sei denn, es handelt sich um einen schulfesten Beamten.

a) Karenzurlaub nach § 75 BDG / §§ 29b – 29d VBG

  • BeamtInnen und Vertragsbediensteten kann gleichermaßen auf ihr Ansuchen hin Karenz (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  • Die Zeit eines solchen Karenzurlaubes ist nach § 75a BDG bzw. § 29c VBG für zeitabhängige Rechte (Abfertigung gem. §84 VBG, Vorrückung, etc.) nicht zu berücksichtigen.
  • Ausnahmsweise Anrechnungen sind im § 75a Abs. 2 BDG bzw. § 29c VBG geregelt, z.B.:
    • Karenzen zur Kinderbetreuung
  • maximale Anrechnung von fünf Jahren für Karenzurlaub für
    • Entwicklungshelfereinsatz
    • Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der EU
    • Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft (oder Gemeindeverband) oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der EU- oder EWR-Mitglied ist
  • maximale Anrechnung von zehn Jahren für Karenzurlaub
    • zur Begründung eines Dienstverhältnisses zur Europäischen Union.
  • Die Anrechnung für die Vorrückung und/oder für die Pension erfolgt dabei nur auf Antrag.
  • Bei Anrechnung für die Pension müssen die Pensionsbeiträge (DienstnehmerInnen- und Dienstgeberbeitrag) von der DienstnehmerIn bezahlt werden.
  • Das Höchstausmaß eines Karenzurlaubes / einzelner Karenzurlaubsjahre beträgt 10 Jahre. Auf die Gesamtdauer sind alle gewährten Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach MSchG bzw. VKG.
  • Eine Erkrankung während eines Karenzurlaubes führt nicht zu einem vorzeitigen Ende der Karenz.
  • Während des Karenzurlaubs ist keine pflichtmäßige Krankenversicherung gegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Weiter- oder Mitversicherung. Dies gilt nicht
    • falls der Urlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet,
    • (für BVA-Versicherte) während einer Karenz nach MSchG / VKG bis zum 2. Geburtstag des Kindes und während einer aufgeschobenen Karenz,
    • für GKK-Versicherte während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld sowie
    • „wenn der/die BVA-Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde“. (§7 B-KUVG)
  • Mit Antritt eines länger als 6 Monate dauernden Karenzurlaubs ist nach § 29d Abs. 1 VBG i.d.R. die Abberufung vom Arbeitsplatz vorgesehen.
  • Das gilt nicht für Karenz nach MSchG / VKG (siehe § 219 Abs. 5a BDG- Rückkehrrecht an Schule:Ein Lehrer /eine Lehrerin kehrt in der Regel an die Stammschule zurück. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht- es sei denn, es handelt sich um eine/n schulfeste/n Beamtin /Beamten.

b) Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes (§ 75 Abs. 4 BDG / § 29b Abs. 4 VBG)

  • Ein solcher Karenzurlaub kann gewährt werden, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Dies gilt für die Betreuung
    • eines eigenen Kindes
    • eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    • eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt eines Lehrer/einer Lehrerin angehört und für dessen Unterhalt er/sie und/oder sein/ihre Ehegatte/Ehegattin überwiegend aufkommt.
  • Diese Karenzjahre zur Betreuung eines Kindes werden nicht in die Gesamtdauer der 10 Jahre (für Karenzurlaub ohne Angabe von Gründen, vgl. § 75 BDG / §§ 29b – 29d VBG) eingerechnet. Sie zählen nicht als ruhegenussfähige Zeit, werden aber bei neuerlichem Dienstantritt für die Vorrückung halb angerechnet.
  • Sinnvoller Weise ist diese Art der Karenz dann zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine Karenz nach Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz nicht (mehr) vorliegen! Diese Karenz wird im Anschluss an eine Karenz nach MSchG bzw. VKG bis zum Ende des Schuljahres genehmigt und in Folge immer nur für ganze Schuljahre.

c) Karenz der Adoptiv- oder Pflegeeltern (MSchG §15c / VKG §5)

  • Ein Elternteil, der ein Kind an Kindes Statt annimmt (Adoptiveltern) oder ein Kind in unentgeltliche Pflege (Pflegeeltern) nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat denselben Anspruch auf Karenz wie ein leiblicher Elternteil.
  • Die Karenz beginnt mit dem Tag der Adoption (an dem Tag, an dem das Kind den Adoptiveltern übergeben wird) bzw. mit dem Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an die Karenz des anderen Adoptiv- oder Pflegeelternteils. Für den Fall, dass der andere Adoptiv- oder Pflegeelternteil keinen Karenzanspruch hat (z. B. bei Selbstständigkeit,…), kann die Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen.
  • Nimmt der/ die Dienstnehmer/in ihre Karenz unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat er/sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben.
  • Die Dauer der Karenz hängt vom Alter des Kindes ab:
    1. Hat das Kind bei der Adoption / Übernahme den 18. Lebensmonat noch nicht vollendet, so besteht Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.
    2. Hat das Kind bei der Adoption /Übernahmeden 18. Lebensmonat vollendet, jedoch noch nicht das zweite Lebensjahr, besteht Anspruch auf bis zu sechs Monaten Karenz auch über das zweite Lebensjahr hinaus.
    3. Erfolgt die Adoption /Übernahme zwischen dem vollendetem 2. und vollendetem 7. Lebensjahr, besteht Anspruch auf 6 Monate Karenz.
  • Wird die Karenz zwischen den Adoptiv- / Pflegeeltern geteilt, so müssen die Karenzteile direkt aneinander anschließen. Dieselben Meldefristen wie bei leiblichen Eltern sind einzuhalten.(genaue Regelungen siehe MSchG §15, VKG §2)

d) Verhinderungskarenz (MSchG §15d / VKG § 6)

  • Ist ein Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für einen nicht bloß verhältnismäßig kurzen Zeitraum verhindert das Kind zu betreuen, so ist dem anderen Elternteil eine sog. „Verhinderungskarenz“ zu gewähren. Voraussetzung ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind. Der verhinderte Elternteil muss das Kind vor dem Eintritt des Verhinderungsfalles überwiegend selbst gepflegt oder betreut haben. Anspruch besteht für die Dauer der Verhinderung, längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Beginn und Dauer ist dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben. Auch die anspruchsbegründeten Umstände müssen dem Dienstgeber bekannt gegeben werden. Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin/ der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
  • Verhinderungskarenz kann  in Anspruch genommen werden bei
    • Tod
    • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegestation
    • Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei anderweitiger, auf behördlicher Anordnung beruhender Anhaltung
    • Bei schwerer Erkrankung
    • Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder Wegfall der Betreuung des Kindes.
  • Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

e) Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 75c BDG, § 29e VBG, § 21c BPGG)

  • Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ist auf Antrag aus einem der folgenden 3 Gründe zu gewähren (Rechtsanspruch!):
    1. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
    2. Karenzurlaub zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
    3. Karenzurlaub zur Pflege eines demenzkranken oder minderjährigen nahen Angehörigen
  • Für die Dauer der Pflegekarenz gebührt ein Pflegekarenzgeld (siehe § 21c Bundespflegegeldgesetz). Die Zeit dieses Karenzurlaubes gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bzw. als Ersatzzeit für die ASVG-Pensionsversicherung, daher ist vom Bediensteten kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Bei Wiederantritt des Dienstes wird diese Zeit für die Vorrückung halb angerechnet.
  • Der Wegfall einer der Voraussetzungen ist innerhalb von 2 Wochen zu melden. Mit dem Wegfall endet die Anrechnung für die Pension. Auf Antrag der Bediensteten kann die Dienstbehörde eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen.
  • Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes (bis zum 40. Lebensjahr des Kindes)
    Voraussetzungen:
    • gemeinsamer Haushalt (besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält),
    • erhöhte Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz und
    • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der DienstnehmerIn - diese liegt vor:
      - vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht: wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf
      - während der allgemeinen Schulpflicht: wenn das Kind vom Schulbesuch befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf
      - nach dem Ende der Schulpflicht bis zum 40. Geburtstag: wenn das Kind dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf
  • Karenzurlaub zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern, Kinder des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin)
    Voraussetzungen:
    • mindestens Pflegestufe 3 und
    • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der DienstnehmerIn
  • Für beide Karenzurlaube gilt:
    Die Dauer ist zeitlich nicht beschränkt (solange die Voraussetzungen vorliegen). Falls die Dauer länger als 3 Monate betragen soll, ist der Antrag spätestens 2 Monate vor Beginn zu stellen.
  • Karenzurlaub zur Pflege eines demenzkranken oder minderjährigen nahen Angehörigen (Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern, Kinder des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin)
    Voraussetzungen:
    • mindestens Pflegestufe 1
    • Der Karenzurlaub hat mindestens einen und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen nur einmal zulässig.
  • Bei einer Erhöhung der Pflegestufe ist auf Antrag einmalig eine neuerliche Gewährung zulässig.

   f) Karenzurlaub nach MSchG bzw. VKG:

  • Diese Karenz ist der Dienstnehmerin/ dem Dienstnehmer maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn er/sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Die Zeiten der Karenz nach MSchG bzw. VKG werden sowohl für die Vorrückung als auch für die Pension voll angerechnet – es sind dafür keine Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten.
  • Grundsätzlich ist man während der Karenz nach MSchG bzw. VKG nur während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld krankenversichert. BVA- Versicherte bleiben auch nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende der Karenz nach MschG bzw. VKG krankenversichert. Vertragslehrer, die nicht bei der BVA versichert sind, müssen sich um eine Mit- bzw. Selbstversicherung bemühen.
  • Voraussetzung für eine Karenz ist ein aufrechter Dienstvertrag! Mit Auslaufen eines befristeten Vertrags endet auch die Karenz. Die Ausstellung eines Folgevertrags und somit eine Verlängerung der Karenz ist grundsätzlich möglich und sollte jedenfalls beantragt werden.
  • Für Mütter und Väter gilt:
    • Die Karenz muss mindestens 2 Monate betragen.
    • Meldefristen: bis zum Ende der Schutzfrist (8 Wochen) – bei Verlängerung oder Wechsel spätestens drei Monate vor der Inanspruchnahme. (genaue Regelungen siehe MSchG §15, VKG §2)
    • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig. (Ausnahme § 15a Abs. 2: gleichzeitige Inanspruchnahme  beim 1. Wechsel)
    • Die Karenz kann zweimal zwischen Mutter und Vater geteilt werden. Beim erstmaligen Betreuungswechsel kann 1 Monat gleichzeitig Karenz genommen werden. Der Anspruch auf Karenz endet dann aber bereits mit Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes.
    • 3 Monate der Karenz können bis zum 7. Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden. (jeweils Vater und Mutter). Lehrer/innen dürfen allerdings den aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
    • Karenz-Teile müssen unmittelbar aneinander anschließen.
    • Kündigungsschutz: nach § 10 MSchG während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, bei Inanspruchnahme einer Karenz bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenzzeit. Bei Vätern gem. § 7 VKG frühestens 4 Monate vor Antritt der Karenz. Ende 4 Wochen nach Ablauf der Karenz.
    • Gemäß § 219 Abs. 5a BDG besteht nach Beendigung des Karenzurlaubs nach MSchG / VKG ein Rückkehrrecht auf den früheren Arbeitsplatz (= Schule!).
    • Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt. Der/ Die Dienstnehmer/in hat dem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers den Dienst wieder anzutreten.
    • Der/die Dienstnehmer/in muss während einer Karenz vom Dienstgeber über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der/des karenzierten Dienstnehmers/in berühren, informieren. (z.B.: Umstrukturierungen, Personalvertretungswahlen, …)
    • Beschäftigung während der Karenz: Neben dem karenzierten Dienstverhältnis ist eine geringfügige Beschäftigung zum selben Dienstgeber zulässig (Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs.2 Z 2 ASVG). In diesem Fall bestehen 2 Dienstverhältnisse nebeneinander. Weiters gibt es die Möglichkeit eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr zu vereinbaren. Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber während der Karenz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde!
  • In die für die Umstellung auf einen unbefristeten Dienstvertrag maßgebliche Gesamtverwendungsdauer von 5 Jahren (§ 90c Abs. 3 bzw. § 90k Abs. 1 VBG) sind bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten eines Beschäftigungsverbotes (§ 5 MSchG) und Karenz nach MSchG / VKG einzurechnen, falls die Vertragslehrerin/ der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr ihrer/seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat (§ 90l VBG).

g) Frühkarenzurlaub („Babymonat):

h) "Familienhospizkarenz"

  • Im Sprachgebrauch hat sich der Ausdruck„Familienhospizkarenz" eingebürgert. Das ist aber rechtlich gesehen falsch. Es handelt sich um eine Dienstfreistellung und keinen Karenzurlaub. Daher hat der Bedienstete auf jeden Fall ein Rückkehrrecht auf seinen alten Arbeitsplatz.
  • Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
    2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge ode
    3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren.
  • Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt. „Familienhospizkarenz" ist weiters auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren.
  • Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
  • Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  • Der Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  • Die Dienstbehörde hat über die vom Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  • Die Bestimmungen betreffend „Familienhospizkarenz" sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflegeoder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von den oben genannten Regelungen kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
  • Der Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine der genannten Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag des Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  • Die Zeit einer solchen Dienstfreistellung wird für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen (Vorrückung, Abfertigung etc.), beitragsfrei voll berücksichtigt. Auch die Krankenversicherung bleibt während der Dienstfreistellung beitragsfrei aufrecht.

i) Bildungskarenz:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden.
  • Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
  • Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
  • Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
  • Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes, eines Ausbildungsdienstes oder eines Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
  • Personen, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (derzeit 14,53 Euro täglich), bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mitBetreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 Studienförderungsgesetz genannten Einrichtung (Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen etc.), so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTSPunkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 Studienförderungsgesetz genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  • Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
  • Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gern. § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze 2017 425,70 Euro monatlich), hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
  • Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
  • Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zu behandeln. Das trifft für den Schulbereich zu. In der Regel kommt es zu einem Karenzurlaub gern. § 29b VBG. Nach einem Erkenntnis des VfGH vom 20. Juni 2001, B 1960/99, ist aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Weiterbildungsgeld auch Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst zu gewähren, wenn die Rechtsgrundlage für ihre Karenz im jeweiligen Dienstrecht liegt (z. B. § 29b VBG) und der Karenzierungszweck Weiterbildung ist.
  • Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
  • Während der Bildungskarenz besteht Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)