Karenz

Rechtsgrundlage: § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz iVm § 26 AIVG; §§ 75, 75c, 75d, 78d BDG; §§ 15 - 15g MSchG; §§ 29b-e, 29k, 29o VBG; §§ 2 - 7c VKG.

Siehe auch „Mutterschutz", "Karenz Mutterschutzgesetz", "Karenzurlaub" und „Teilzeitbeschäftigung für Beamte"

  • Der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes bewirkt die Abberufung des Bediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zu addieren. Ein Lehrer kehrt nach seinem Karenzurlaub praktisch immer an seine alte Schule zurück. Einen Rechtsanspruch darauf hat er allerdings nicht - es sei denn, es handelt sich um einen schulfesten Beamten.

a) Karenzurlaub nach § 75 BDG / §§ 29b – 29d VBG

  • BeamtInnen und Vertragsbediensteten kann gleichermaßen auf ihr Ansuchen hin Karenz (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  • Die Zeit eines solchen Karenzurlaubes ist nach § 75a BDG bzw. § 29c VBG für zeitabhängige Rechte (Abfertigung gem. §84 VBG, Vorrückung, etc.) nicht zu berücksichtigen.
  • Ausnahmsweise Anrechnungen sind im § 75a Abs. 2 BDG bzw. § 29c VBG geregelt, z.B.:
    • Karenzen zur Kinderbetreuung
  • maximale Anrechnung von fünf Jahren für Karenzurlaub für
    • Entwicklungshelfereinsatz
    • Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der EU
    • Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft (oder Gemeindeverband) oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der EU- oder EWR-Mitglied ist
  • maximale Anrechnung von zehn Jahren für Karenzurlaub
    • zur Begründung eines Dienstverhältnisses zur Europäischen Union.
  • Die Anrechnung für die Vorrückung und/oder für die Pension erfolgt dabei nur auf Antrag.
  • Bei Anrechnung für die Pension müssen die Pensionsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag) von der Dienstnehmer bezahlt werden.
  • Das Höchstausmaß eines Karenzurlaubes / einzelner Karenzurlaubsjahre beträgt 10 Jahre. Auf die Gesamtdauer sind alle gewährten Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach MSchG bzw. VKG.
  • Eine Erkrankung während eines Karenzurlaubes führt nicht zu einem vorzeitigen Ende der Karenz.
  • Während des Karenzurlaubs ist keine pflichtmäßige Krankenversicherung gegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Weiter- oder Mitversicherung. Dies gilt nicht
    • falls der Urlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet,
    • (für BVA-Versicherte) während einer Karenz nach MSchG / VKG bis zum 2. Geburtstag des Kindes und während einer aufgeschobenen Karenz,
    • für GKK-Versicherte während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld sowie
    • „wenn der/die BVA-Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde“. (§7 B-KUVG)
  • Mit Antritt eines länger als 6 Monate dauernden Karenzurlaubs ist nach § 29d Abs. 1 VBG i.d.R. die Abberufung vom Arbeitsplatz vorgesehen.
  • Das gilt nicht für Karenz nach MSchG / VKG (siehe § 219 Abs. 5a BDG- Rückkehrrecht an Schule: Ein Lehrer kehrt in der Regel an die Stammschule zurück. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es aber nicht- es sei denn, es handelt sich um eine schulfesten Beamten.

b) Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes (§ 75 Abs. 4 BDG / § 29b Abs. 4 VBG)

  • Ein solcher Karenzurlaub kann gewährt werden, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Dies gilt für die Betreuung
    • eines eigenen Kindes
    • eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    • eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt eines Lehrer angehört und für dessen Unterhalt er und/oder sein Ehegatte überwiegend aufkommt.
  • Diese Karenzjahre zur Betreuung eines Kindes werden nicht in die Gesamtdauer der 10 Jahre (für Karenzurlaub ohne Angabe von Gründen, vgl. § 75 BDG / §§ 29b – 29d VBG) eingerechnet. Sie zählen nicht als ruhegenussfähige Zeit, werden aber bei neuerlichem Dienstantritt für die Vorrückung halb angerechnet.
  • Sinnvoller Weise ist diese Art der Karenz dann zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine Karenz nach Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz nicht (mehr) vorliegen! Diese Karenz wird im Anschluss an eine Karenz nach MSchG bzw. VKG bis zum Ende des Schuljahres genehmigt und in Folge immer nur für ganze Schuljahre.

c) Karenz der Adoptiv- oder Pflegeeltern (MSchG §15c / VKG §5)

  • Ein Elternteil, der ein Kind an Kindes Statt annimmt (Adoptiveltern) oder ein Kind in unentgeltliche Pflege (Pflegeeltern) nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat denselben Anspruch auf Karenz wie ein leiblicher Elternteil.
  • Die Karenz beginnt mit dem Tag der Adoption (an dem Tag, an dem das Kind den Adoptiveltern übergeben wird) bzw. mit dem Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an die Karenz des anderen Adoptiv- oder Pflegeelternteils. Für den Fall, dass der andere Adoptiv- oder Pflegeelternteil keinen Karenzanspruch hat (z. B. bei Selbstständigkeit,…), kann die Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen.
  • Nimmt der Dienstnehmer ihre Karenz unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat er Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben.
  • Die Dauer der Karenz hängt vom Alter des Kindes ab:
    1. Hat das Kind bei der Adoption / Übernahme den 18. Lebensmonat noch nicht vollendet, so besteht Anspruch auf Karenz bis längstens zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.
    2. Hat das Kind bei der Adoption /Übernahmeden 18. Lebensmonat vollendet, jedoch noch nicht das zweite Lebensjahr, besteht Anspruch auf bis zu sechs Monaten Karenz auch über das zweite Lebensjahr hinaus.
    3. Erfolgt die Adoption /Übernahme zwischen dem vollendetem 2. und vollendetem 7. Lebensjahr, besteht Anspruch auf 6 Monate Karenz.
  • Wird die Karenz zwischen den Adoptiv- / Pflegeeltern geteilt, so müssen die Karenzteile direkt aneinander anschließen. Dieselben Meldefristen wie bei leiblichen Eltern sind einzuhalten.(genaue Regelungen siehe MSchG §15, VKG §2)

d) Verhinderungskarenz (MSchG §15d / VKG § 6)

  • Ist ein Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für einen nicht bloß verhältnismäßig kurzen Zeitraum verhindert das Kind zu betreuen, so ist dem anderen Elternteil eine sog. „Verhinderungskarenz“ zu gewähren. Voraussetzung ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind. Der verhinderte Elternteil muss das Kind vor dem Eintritt des Verhinderungsfalles überwiegend selbst gepflegt oder betreut haben. Anspruch besteht für die Dauer der Verhinderung, längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Beginn und Dauer ist dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben. Auch die anspruchsbegründeten Umstände müssen dem Dienstgeber bekannt gegeben werden. Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
  • Verhinderungskarenz kann  in Anspruch genommen werden bei
    • Tod
    • Aufenthalt in einer Heil- und Pflegestation
    • Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei anderweitiger, auf behördlicher Anordnung beruhender Anhaltung
    • Bei schwerer Erkrankung
    • Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder Wegfall der Betreuung des Kindes.
  • Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 10 und 12 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

e) Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 75c BDG, § 29e VBG, § 21c BPGG)

  • Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ist auf Antrag aus einem der folgenden 3 Gründe zu gewähren (Rechtsanspruch!):
    1. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
    2. Karenzurlaub zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
    3. Karenzurlaub zur Pflege eines demenzkranken oder minderjährigen nahen Angehörigen
  • Für die Dauer der Pflegekarenz gebührt ein Pflegekarenzgeld (siehe § 21c Bundespflegegeldgesetz). Die Zeit dieses Karenzurlaubes gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bzw. als Ersatzzeit für die ASVG-Pensionsversicherung, daher ist vom Bediensteten kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Bei Wiederantritt des Dienstes wird diese Zeit für die Vorrückung halb angerechnet.
  • Der Wegfall einer der Voraussetzungen ist innerhalb von 2 Wochen zu melden. Mit dem Wegfall endet die Anrechnung für die Pension. Auf Antrag der Bediensteten kann die Dienstbehörde eine vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen.
  • Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes (bis zum 40. Lebensjahr des Kindes)
    Voraussetzungen:
    • gemeinsamer Haushalt (besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält),
    • erhöhte Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz und
    • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Dienstnehmer - diese liegt vor:
      - vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht: wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf
      - während der allgemeinen Schulpflicht: wenn das Kind vom Schulbesuch befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf
      - nach dem Ende der Schulpflicht bis zum 40. Geburtstag: wenn das Kind dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf
  • Karenzurlaub zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern, Kinder des Lebensgefährten) 
    Voraussetzungen:
    • mindestens Pflegestufe 3 und
    • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Dienstnehmer
  • Für beide Karenzurlaube gilt:
    Die Dauer ist zeitlich nicht beschränkt (solange die Voraussetzungen vorliegen). Falls die Dauer länger als 3 Monate betragen soll, ist der Antrag spätestens 2 Monate vor Beginn zu stellen.
  • Karenzurlaub zur Pflege eines demenzkranken oder minderjährigen nahen Angehörigen (Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern, Kinder des Lebensgefährten) 
    Voraussetzungen:
    • mindestens Pflegestufe 1
    • Der Karenzurlaub hat mindestens einen und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen nur einmal zulässig.
  • Bei einer Erhöhung der Pflegestufe ist auf Antrag einmalig eine neuerliche Gewährung zulässig.

f) Karenzurlaub nach MSchG bzw. VKG:

  • Diese Karenz ist dem Dienstnehmer maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Die Zeiten der Karenz nach MSchG bzw. VKG werden sowohl für die Vorrückung als auch für die Pension voll angerechnet – es sind dafür keine Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten.
  • Grundsätzlich ist man während der Karenz nach MSchG bzw. VKG nur während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld krankenversichert. BVA- Versicherte bleiben auch nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende der Karenz nach MschG bzw. VKG krankenversichert. Vertragslehrer, die nicht bei der BVA versichert sind, müssen sich um eine Mit- bzw. Selbstversicherung bemühen.
  • Voraussetzung für eine Karenz ist ein aufrechter Dienstvertrag! Mit Auslaufen eines befristeten Vertrags endet auch die Karenz. Die Ausstellung eines Folgevertrags und somit eine Verlängerung der Karenz ist grundsätzlich möglich und sollte jedenfalls beantragt werden.
  • Für Mütter und Väter gilt:
    • Die Karenz muss mindestens 2 Monate betragen.
    • Meldefristen: bis zum Ende der Schutzfrist (8 Wochen) – bei Verlängerung oder Wechsel spätestens drei Monate vor der Inanspruchnahme. (genaue Regelungen siehe MSchG §15, VKG §2)
    • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist nicht zulässig. (Ausnahme § 15a Abs. 2: gleichzeitige Inanspruchnahme  beim 1. Wechsel)
    • Die Karenz kann zweimal zwischen Mutter und Vater geteilt werden. Beim erstmaligen Betreuungswechsel kann 1 Monat gleichzeitig Karenz genommen werden. Der Anspruch auf Karenz endet dann aber bereits mit Ablauf des 23. Lebensmonats des Kindes.
    • 3 Monate der Karenz können bis zum 7. Lebensjahr des Kindes aufgeschoben werden. (jeweils Vater und Mutter). Lehrer/innen dürfen allerdings den aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
    • Karenz-Teile müssen unmittelbar aneinander anschließen.
    • Kündigungsschutz: nach § 10 MSchG während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, bei Inanspruchnahme einer Karenz bis 4 Wochen nach Beendigung der Karenzzeit. Bei Vätern gem. § 7 VKG frühestens 4 Monate vor Antritt der Karenz. Ende 4 Wochen nach Ablauf der Karenz.
    • Gemäß § 219 Abs. 5a BDG besteht nach Beendigung des Karenzurlaubs nach MSchG / VKG ein Rückkehrrecht auf den früheren Arbeitsplatz (= Schule!).
    • Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt. Der/ Die Dienstnehmer/in hat dem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers den Dienst wieder anzutreten.
    • Der Dienstnehmer muss während einer Karenz vom Dienstgeber über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmers berühren, informieren. (z.B.: Umstrukturierungen, Personalvertretungswahlen, …)
    • Beschäftigung während der Karenz: Neben dem karenzierten Dienstverhältnis ist eine geringfügige Beschäftigung zum selben Dienstgeber zulässig (Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs.2 Z 2 ASVG). In diesem Fall bestehen 2 Dienstverhältnisse nebeneinander. Weiters gibt es die Möglichkeit eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus für höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr zu vereinbaren. Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber während der Karenz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde!
  • In die für die Umstellung auf einen unbefristeten Dienstvertrag maßgebliche Gesamtverwendungsdauer von 5 Jahren (§ 90c Abs. 3 bzw. § 90k Abs. 1 VBG) sind bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten eines Beschäftigungsverbotes (§ 5 MSchG) und Karenz nach MSchG / VKG einzurechnen, falls der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr ihrer/seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat (§ 90l VBG).

g) Babymonat

h) Familienhospizkarenz

i) Bildungskarenz (§ 11 AVRAG):

Die bis zum Schuljahr 24/25 geltende gesetzliche Regelung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde mit 31.3.2025 abgeschafft. 

Die Übergangsregelung sah vor:

  • Anträge auf Weiterbildungsgeld konnten beim AMS bis 31. März 2025 gestellt werden für Weiterbildungen, die vor dem 1. April 2025 begonnen wurden.
  • Anträge auf Weiterbildungsgeld, die zwischen 1. April und 31. Mai 2025 beim AMS gestellt wurden, konnten nur genehmigt werden, wenn die Bildungskarenz spätestens bis 28. Februar 2025 vom Dienstgeber genehmigt wurde und die Weiterbildung bis spätestens 31. Mai 2025 begonnen hat.

Dies hatte zur Folge, dass alle für das SJ 25/26 beantragten und genehmigten Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten nicht rechtzeitig angetreten werden konnten und somit kein Weiterbildungsgeld zustand. 

Für euch erreicht!

Als Gewerkschaft haben wir uns dafür eingesetzt, dass in den Fällen, in denen Bildungskarenzanträge für das Schuljahr 24/25 durch den Dienstgeber bereits genehmigt wurden, diese - abhängig von der konkreten Beschäftigungssituation am Standort – im Einvernehmen mit der Personalstelle aufgehoben werden konnten. 
Ab 1. Jänner 2026 soll es ein neues Modell der Bildungskarenz / Bildungsteilzeit geben. 

Zum Redaktionsschluss dieses Skriktums waren aber noch keine validen Details bekannt.

(Letzte Aktualisierung: Oktober 2025)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.