Rechtsgrundlage: § 26a AIVG: § 1la Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG); §§ 50a bis 50e, 78e, 213, 213b BDG; § 8 Abs. 2 BLVG; §§ 12e Abs. 2, 3, 12g, 116d Abs. 3 GehG; §§ 15h-q, 23 MSchG; §§ 20 bis 20b, 37, 42, 90, 91d VBG; §§ 8-8h, 10 VKG.
Siehe „Lehrpflichtermäßigung", „Karenz", „Sabbatical", „Mutterschaft-Mutterschutz", „Wiedereingliederungsteilzeit".
a) Allgemeines:
- Die hier genannten Regelungen sind keine taxative Aufzählung. Es werden nur die häufigsten Arten der Teilzeitbeschäftigung genannt.
- Beamtete Lehrer haben eine minimale Lehrverpflichtung von 10 WE. Eine geringere Lehrverpflichtung ist nur in Sonderfällen bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes oder im Rahmen eines Sabbaticals erlaubt. Vertragslehrer können auch unterhälftig beschäftigt werden.
- Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
- Ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
- Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
- Soweit die Bestimmungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht mit der Abweichung anzuwenden, dass eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
b) Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (LDR alt):
- Die Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen kann im gesamten Berufsleben für insgesamt höchstens zwei Jahre gewährt werden, wobei eine tageweise Abrechnung erfolgt. Die Lehrpflichtermäßigung kann bis zur Hälfte der Lehrverpflichtung erfolgen.
- Für Beamte gilt: Bei einer verbleibenden Lehrverpflichtung zwischen 10 und 14,999 WE werden 75 % des Monatsbezugs ausbezahlt. Bei verbleibender Lehrverpflichtung über 14,999 WE wird der aliquote Teil des Monatsbezugs ausbezahlt.
- Bei Vertragslehrern erfolgt immer eine aliquote Bezahlung.
c) Teilzeit ohne Angabe von Gründen:
- Beamte: Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ist bis zum Beginn des Schuljahres 2003/04 mit maximal zehn Jahren limitiert gewesen. Diese Schranke ist mit 1. September 2003 ersatzlos gefallen. Allerdings hat man ab dem elften Jahr nur einen Rechtsanspruch auf das Beschäftigungsausmaß des zehnten Jahres - Teilzeit auf Lebenszeit sozusagen.
- Eine Änderung dieses Beschäftigungsausmaßes ist auf zwei Arten möglich: auf Antrag des Lehrers (§ 50d BDG) oder von Amts wegen. Die Dienstbehörde kann nämlich das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr maximal um 2,5 Werteinheiten absenken, wenn das erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung zu vermeiden.
- Ein Beispiel: Ein Lehrer war im zwölften Jahr seiner Teilzeitbeschäftigung mit acht Stunden Leibesübungen (8 x 0,955 WE) und vier Stunden Mathematik (4 x 1,105 WE) eingesetzt (keine Maturaklassen). Sein Beschäftigungsausmaß betrug daher 12,060 Werteinheiten. Im nächsten Jahr besteht die dienstliche Notwendigkeit, ihn mit 6 Stunden Leibeserziehung (6 x 0,955 WE) und sechs Stunden Mathematik (6 x 1,105 WE) zu beschäftigen (keine Maturaklassen). Er hätte damit 12,360 Werteinheiten. Diese Stunden können ihm nun von Amts wegen zugeteilt werden, ohne dass er dafür einen eigenen Antrag auf Änderung seines Beschäftigungsausmaßes abgeben muss.
- Vertragsbedienstete: Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass gem. § 20 Abs. 1 VBG in Verbindung mit § 50a BDG ist mit fünf Jahren limitiert. Ein Vertragsbediensteter kann jedoch jederzeit jedes beliebige Beschäftigungsausmaß für jeden beliebigen Zeitraum mit dem Dienstgeber vereinbaren - vorausgesetzt natürlich, der Dienstgeber stimmt dem zu.
d) Teilzeit zur Vermeidung von Überstunden:
- Die Dienstbehörde hat dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahres stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen um höchstens eine WE unter 20 WE liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann.
- Im neuen Dienstrecht entspricht dabei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden.
- Eine zeitliche Limitierung dieser Art der Teilzeit gibt es nicht. Im Gegensatz zu der bis zum Schuljahr 2007/08 möglichen „Quasi-Vollbeschäftigung" wird das Gehalt aliquotiert.
e) Teilzeit zur Betreuung eines Kindes:
- Auf diese Art von Teilzeitbeschäftigung haben Bedienstete einen Rechtsanspruch.
- Die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
- eines eigenen Kindes,
- eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Bedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen.
- Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Sie endet spätestens mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schuleintritt des Kindes erfolgt.
- Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn das Kind dem Haushalt des Bediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
- Der Bedienstete hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
- Die Dienstbehörde kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
- Seit dem 1. September 2013 gilt diese Regelung auch für Inhaber von Leitungsfunktionen und mit einer Schulaufsichtsfunktion betraute Lehrer.
- Eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, ist auch nach dem Schuleintritt oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren.
- Der gemeinsame Haushalt besteht dabei weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.*Seit 1. Jänner 2004 besteht für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ein Rechtsanspruch auf unterhälftige Beschäftigung - also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes -, damit die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
f) Teilzeit nach MSchG bzw. VKG:
- Für Mütter und Väter gilt: Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb mit mehr als 20 Dienstnehmern beschäftigt ist und die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet (Bandbreite). Die Bandbreite beträgt somit im alten Dienstrecht 6 bis 16 WE, im neuen Dienstrecht eine Unterrichtsverpflichtung im Bereich 7,2 bis 19,2 Wochenstunden.
- Für Beamte ist die unterhälftige Beschäftigung nur bei Kinderbetreuungsgeldbezug zulässig.
- Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind.
- Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder VKG werden auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
- Dienstnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, können mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet (Bandbreite).
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder die Obsorge nach dem ABGB gegeben ist und sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
- Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
- Für Mütter gilt: Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach MSchG, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung bekannt zu geben.
- Für Väter gilt: Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes oder mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist, angetreten werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
- Für Mütter und Väter gilt: Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der in den vorigen beiden Absätzen genannten Frist und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Mutter bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt bzw. der Vater bis spätestens acht Wochen nach der Geburt die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bekannt zu geben.
- Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Arbeitgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
- Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Arbeitnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
- Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw. VKG für ein weiteres Kind.
- Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne der oben zitierten Regelungen vor.
- Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung (beim Vater jedoch keinesfalls vor der Geburt des Kindes). Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.
- Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann jedoch der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
- Die oben genannten Bestimmungen gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
g) Pflegeteilzeit:
- Wenn ein Bediensteter sich der Pflege eines nahen Angehörigen (das sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet, kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
- Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
- Das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst.
- Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Bediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
- Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
- nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
- Tod
des nahen Angehörigen.
- Diese Regelung gilt auch für Inhaber von Leitungsfunktionen und mit einer Schulaufsichtsfunktion betraute Lehrer.
h) „Altersteilzeit" für beamtete Lehrer:
- Hierbei handelt es sich um keine dienstrechtliche Regelung, also keine eigene Art von Teilzeitbeschäftigung, sondern um eine besoldungsrechtliche Regelung mit pensionsrechtlichen Auswirkungen.
- Auf Antrag des Lehrers umfasst gem. § 116d Abs. 3 GehG die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme darf - ausgenommen bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit eines Sabbaticals und der damit verbundenen Kürzung bzw. Erstreckung der Freizeit - nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.
- Voraussetzung für die wirksame Ausübung der beitragsrechtlichen Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ist, dass für die betreffende Lehrkraft im jeweiligen Schuljahr
- eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) gern. § 50a oder § 50b BDG 1979 (§ 45 oder § 46 LDG 1984),
- eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchGNKG,
- eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gern. § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984) oder
- ein Sabbatical gem. §§ 78e und 213a BDG wirksam ist.
- Im Fall des Sabbaticals kann ein Antrag daher wirksam (und mit entsprechender Verbindlichkeit) für die gesamte Rahmenzeit oder für ein einzelnes Schuljahr (für einzelne Schuljahre) der Rahmenzeit gestellt werden. Das Schuljahr ist in diesem Zusammenhang als Periode vom 1. September bis zum 31. August (des Folgejahres) definiert (§ 213a BDG).
- Der Antrag im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen. Wirksam wird die Maßnahme Sabbatical mit dem Beginn der Rahmenzeit; dies bedeutet, dass die beitragsrechtliche Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 dritter Satz GehGdann wirksam vorgenommen wird, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September des Jahres gestellt wird, in dem die Rahmenzeit beginnt.
- Der Bedingung, dass die Maßnahme nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden kann, ist auch dann entsprochen, wenn sich die Teilzeitbeschäftigung nach MSchGNKG auf das gesamte betreffende Schuljahr mit Ausnahme jener Zeiträume erstreckt, für die ein Karenzurlaub gem. MSchG eingeräumt ist.
- Ein bestimmtes Mindestalter ist (ungeachtet des Arbeitstitels „Altersteilzeit") für die Anwendung des § 116d Abs. 3 GehG nicht erforderlich.
- Wird die beitragsrechtliche Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ausgeübt, ist der Bemessung des Pensionsbeitrages der volle Monatsbezug (die volle Sonderzahlung) zugrunde zu legen. Die Wahl einer Beitragsgrundlage in der Höhe eines Prozentsatzes (des Monatsbezuges, der Sonderzahlung), der zwischen dem Ausmaß, auf das das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, und 100 % liegt, ist nicht vorgesehen.
- Die (erhöhte) Beitragsgrundlage wirkt für die Bemessung des Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz 1965 und (im Rahmen der Parallelrechnung) für die Ermittlung der Pension nach dem APG.
i) Altersteilzeit für Vertragsbedienstete:
- Durch das Arbeitsmarktpaket 2009 erfolgte im Rahmen einer Erweiterung des arbeitsmarktpolitischen Maßnahmenspektrums auch eine Neuregelung der Altersteilzeit. Die Neuerungen sollten dazu beitragen, die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer weiter anzuheben und die Einnahmen-/Aufwandsbilanz in den sozialen Schutzsystemen zu verbessern, vor allem aber auch für ältere Arbeitnehmer nachhaltige Beschäftigungsverläufe zu erschließen. Die Altersteilzeit zielte nach Ansicht des BKA somit in erster Linie auf die Markt- und Auftragslage in der Privatwirtschaft ab.
- Das BKA meinte, dass eine Gefährdung der Beschäftigungsverläufe älterer Vertragsbediensteter im Öffentlichen Dienst schon auf Grund des besonderen Kündigungsschutzes gem. § 32 Abs. 4 VBG nicht gegeben ist und der dem Dienstgeber (durch die - gemessen am Beschäftigungsausmaß - überproportionale Entlohnung) erwachsende Mehraufwand nur mehr anteilig ersetzt würde. Schließlich wurde vom BKA auf den auf die Privatwirtschaft abzielenden Regelungszweck hingewiesen.
- Die erwähnte Sicherung der Beschäftigungsverläufe älterer Vertragsbediensteter durch § 32 Abs. 4 VBG trifft für den Bereich der Vertragslehrkräfte sowie des an den Schulen und Schulbehörden und an den dem Unterrichtsministerium direkt nachgeordneten Dienststellen in Verwendung stehenden vertraglichen Personals (Verwaltungsdienst und handwerklichen Dienst) uneingeschränkt zu. Konstellationen, in denen zur Vermeidung von Kündigungen ein sozial abgefederter Kapazitätsabbau erfolgen soll (und die insofern dem Anwendungsbereich von Altersteilzeitvereinbarungen in der Privatwirtschaft entsprechen würden), sind daher für das BKA nur ausnahmsweise denkbar.
- Eine Altersteilzeitvereinbarung könnte nur als sondervertragliche Zusatzvereinbarung gemäß § 36 VBG mit im Einzelfall durch das Unterrichtsministerium einzuholender Zustimmung des BMKÖS wirksam werden. Das bloß in der Sphäre des Vertragsbediensteten gelegene Interesse an einer Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes ist kein ausreichender Grund, die Zustimmung des Dienstgebers zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung in Aussicht zu stellen und an das BMKÖS heranzutreten.
- Ein dienstgeberseitiges Interesse an einer Altersteilzeitvereinbarung, das Anlass zu einer näheren Prüfung des Einzelfalls gäbe, wird nur in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen strukturelle Veränderungen wie die Auflösung von Dienststellen, der lehrplanbedingte Wegfall von Unterrichtsgegenständen oder vergleichbar gravierende Änderungen der Bedarfslage vorliegen. Die Bildungsdirektionen sind angewiesen, zur Vermeidung eines unzweckmäßigen Verwaltungsaufwandes nur solche Wünsche nach Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zur näheren Prüfung und allfälligen Antragstellung an das BMKÖS vorzulegen, in denen ein solches dienstgeberseitiges Interesse gegeben ist.
- Fazit: Altersteilzeit für Vertragsbedienstete im Öffentlichen Dienst gibt es nur in extremen Ausnahmefällen. Ich erläutere die genaueren Bestimmungen nicht, da sie für Vertragslehrer im AHS-Bereich irrelevant sind.
j) Sabbatical:
- siehe "Sabbatical"
k) Bildungsteilzeit:
- siehe "Bildungskarenz"
l) Wiedereingliederungsteilzeit:
- Siehe „Wiedereingliederungsteilzeit".
(Letzte Aktualisierung: November 2025)
