Recht von A bis Z

Aufnahmsverfahren für die 5. Klasse AHS

Rechtsgrundlage:  §§ 4, 40 SchOG;  §§ 3, 5, 29, 30 SchUG;  Aufnahmsverfahrensverordnung.
Siehe auch:  "Aufnahme eines Schülers in die Schule (AHS)",  "Abweisung eines Schülers aus Platzmangel",  "Übertritt in eine andere Schulform (AHS)",  "Aufnahmsverfahren für die 1. Klasse AHS"

  • Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen.
  • Die Anmeldefrist endet am zweiten Freitag nach den Semesterferien.
  • Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis zum Ende der Anmeldefrist bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist.
    Nach dem Ende der Anmeldefrist einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.
  •  Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme
    • sind die Bekanntgaben zu machen, die von der betreffenden Schule als für die Durchführung des Verfahrens erforderlich verlangt werden,
    • sind das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule vorzulegen,
    • ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weitere Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden, und
    • ist eine Rückmeldemöglichkeit (zB elektronisch, postalisch, telephonisch, per Fax) anzugeben.
    Der Antrag auf Aufnahme ist am Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule zu bestätigen. Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.
  • Die Anträge auf Aufnahme sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann nach den Kriterien des § 5 Aufnahmsverfahrensverordnung  (siehe "Abweisung eines Schülers aus Platzmangel")  zu reihen.
    Den zuständigen Schulbehörden ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.
  • Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze ist den nach der Reihung  (siehe "Abweisung eines Schülers aus Platzmangel")  geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen.
    Bei der Bestimmung der verfügbaren Plätze durch den Leiter oder die Leiterin der Schule sind jene Plätze, deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Durchführung von Aufnahms- und Wiederholungsprüfungen, auf Anträge von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern sowie aus anderen erfahrungsgemäßen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen.
    Die vorläufige Zuweisung eines Schulplatzes hat nicht zu erfolgen, wenn nach den Vermerken am Original der Schulnachricht bzw. des Zeugnisses bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.
    Ein vorläufig zugewiesener Schulplatz gilt unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden, als verbindlich. Die Nichtannahme eines vorläufig zugewiesenen Schulplatzes ist nur gegenüber der ausstellenden Schule zulässig und von dieser der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  • Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes sind
    • die zu diesem Zeitpunkt allenfalls besuchte Allgemein bildende höhere Schule und die zuständige Schulbehörde über die vorläufige Schulplatzzuweisung der Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zu informieren und
    • diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer bei der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden Informations-Hotline darüber zu informieren, an welchen Schulen Schulplätze verfügbar sind.
  • Die Leiter und Leiterinnen von Schulen haben Anträge auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern, denen (an anderen Schulen) kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, bis spätestens Ende April entgegenzunehmen und unter Beifügung allfälliger schulautonomer Reihungskriterien  (siehe "Abweisung eines Schülers aus Platzmangel")  der zuständigen Schulbehörde (Bildungsdirektion) zur Kenntnis zu bringen.
    Die zuständige Schulbehörde oder in deren Auftrag der Schulleiter oder die Schulleiterin hat durch Herstellen der erforderlichen Kontakte zu den in Betracht kommenden Schulleitungen und allenfalls den Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern
    •  nach Maßgabe der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich verfügbaren Schulplätze,
    • unter Bedachtnahme auf weitere allenfalls in Betracht kommende Schulen und andere Wünsche der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers,
    • unter Bedachtnahme auf die für die Reihung ausschlaggebenden Kriterien  (siehe "Abweisung eines Schülers aus Platzmangel")  und
    • unter besonderer Beachtung allfälliger landesgrenzenüberschreitender Aufnahmsanträge
    bis spätestens Donnerstag oder Freitag der letzten Woche des Unterrichtsjahres einen Schulplatz vorläufig zuzuweisen.
    Diejenigen Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, denen kein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden konnte, sind – im Falle der aufrechten Schulpflicht unter Hinweis auf die für sie jeweils in Betracht kommende öffentliche Polytechnische Schule – darüber zu informieren.
    Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist die zu diesem Zeitpunkt allenfalls besuchte Allgemein bildende höhere Schule zu informieren.
  • Die oben genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das der Aufnahme unmittelbar vorangehende Schuljahr. Fällt das Ende einer Frist auf einen schulfreien Tag (ausgenommen schulautonom oder durch die Schulbehörde [Bildungsdirektion] schulfrei erklärte Tage), so ist der nächste Schultag als letzter Tag der Frist anzusehen.
    Wenn es wegen der zu erwartenden Zahl von Anträgen auf Aufnahme von Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerbern aus anderen Bundesländern oder im Hinblick auf die bundesländerweise unterschiedliche Terminisierung der Semesterferien erforderlich ist, kann die zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektion) für einzelne Schulen oder für das gesamte Bundesland abweichende Termine und Fristen festlegen.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)