Recht von A bis Z

Bezugsansprüche bei Dienstverhinderung

 Rechtsgrundlage: §§ 14, 51 BDG, § 13c GG, §§ 7, 24, 46 VBG

a) Regelung für Beamte:

  • Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen
  • Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
  • Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
  • Nach spätestens drei Monaten muss der Dienstgeber eine ärztliche Untersuchung anordnen (§ 52 Abs. 2 BDG).
  • Während einer Dienstverhinderung wegen Krankheit erhält der Lehrer zunächst den vollen Monatsbezug, das ist das volle Gehalt mit Zulagen und Sonderzahlungen („13. und 14. Monatsgehalt"), aber ohne Nebengebühren (also z. B. ohne Mehrdienstleistungen). (Ausnahme: Pauschalierte Nebengebühren werden während einer Dienstverhinderung wegen eines Dienstunfalles weiterbezahlt. Zur Definition eines Dienstunfalles siehe § 90 B-KUVG.)
  • Ab dem 182. Kalendertag, an dem der Beamte im Krankenstand ist, wird sein Monatsbezug auf 80 % gekürzt. (Hinweis: Da der Kinderzuschuss nicht Bestandteil des Gehalts ist, wird er auch nicht gekürzt.)
  • Die Kürzung wird jedoch um 80 % einer bestimmten Bemessungsbasis vermindert. Diese Verminderung der Kürzung darf jedoch das Gesamtausmaß der Kürzung nicht überschreiten. (Anders ausgedrückt: Man darf bei Dienstverhinderung nicht mehr verdienen als bei Dienstverrichtung.)
  • Die Bemessungsbasis ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlungen), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen Abgeltung füradministrative Aufgaben, Fahrtkostenzuschuss und Jubiläumszuwendung), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde. Bei den nicht pauschalierten Nebengebühren (dazu gehören z. B. die Mehrdienstleistungen) ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Frist auslösenden Krankenstandes (siehe nächsten Absatz) bezogen hat. Falls der Monatsbezug durch die Kürzung unter die Mindestsätze absinkt, die für Pensionen gelten, gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage (analog zu den Bestimmungen über die Ergänzungszulage im PG).
  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Demnach löst eine Dienstverhinderung unabhängig von ihrer Dauer den Lauf der Sechsmonatsfrist aus, die mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes nach dieser (ersten) Dienstverhinderung beginnt. Alle Dienstverhinderungen, die innerhalb dieser Sechsmonatsfrist beginnen, gelten als Fortsetzung dieser (ersten) Dienstverhinderung. Sie lösen aber ihrerseits keine Sechsmonatsfrist aus. Eine solche wird erst wieder durch jene Dienstverhinderung ausgelöst, die als erste nach dem Ende der laufenden Sechsmonatsfrist beginnt.
  • Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Bestimmungen betreffend Kürzung der Bezüge nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet alle genannten Fristenläufe.
  • Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist (siehe „Ruhestandsübertritt und -versetzung"). Sein Anspruch auf Bezüge (als Beamter des Dienststandes) endet.

b) Regelung für Vertragsbedienstete: 

  • Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. 
  • Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
  • Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und den Kinderzuschuss
    • bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert hat (Für II L-Lehrer gilt immer diese Frist. In besonderen Ausnahmefällen kann diese Frist verdoppelt werden, wenn die weitere Verwendung des II L-Vertragslehrers infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.);
    • bis zur Dauervon 91 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat
    • bis zur Dauer von 182 Kalendertagen, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat.
  • Dauert die Dienstverhinderung über die eben genannten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes. Der Kinderzuschuss wird nicht gekürzt.
  • Tritt bei einem 1 L-Lehrer innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Diese Regelung entspricht der bei Beamten (siehe a) Regelung für Beamte).
  • Wirdein 1 L-Lehrer nach wenigstenseinmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. Der Kinderzuschuss wird nicht gekürzt.
  • Alle bisher genannten Leistungen werden jedenfalls mit Ende des Dienstverhältnisses eingestellt. Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der 1 L-Lehrer nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers über die angegebenen Zeiträume, ja selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden
  • Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG) keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne der hier beschriebenen Regelungen.
  • Solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 % dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.
  • Wenn der 1 L-Vertragslehrer ein Jahr an der Dienstleistung verhindert ist (wobei eine Dienstverhinderung, die innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt), endet das Dienstverhältnis, außer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wurde vorher ausdrücklich vereinbart. Falls der Dienstgeber versäumt, den 1 L-Vertragslehrer spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen, endet das Dienstverhältnis erst drei Monate nach dieser Verständigung (sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde).
  • Nach Ablauf des Zeitraumes, für den der II L-Vertragslehrer bei einer Dienstverhinderung Bezugsansprüche hat, endet das Dienstverhältnis, außer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wurde vorher ausdrücklich vereinbart.

Siehe auch: Dienstunfall, Dienstverhältnis, Dienstverhinderung, Krankenstand, Gebietskrankenkasse, Krankenversicherung, Mehrdienstleistungen, Mutterschutz, Nebengebühren, Versetzung in den Ruhestand

(Letzte Aktualisierung Oktober 2015)